Schiffsbeteiligungen: BHG-Urteil zu gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei Kommanditgesellschaften
18.03.2013 / ID: 106824
Politik, Recht & Gesellschaft
(Bremen, 18. März 2013) Unter den beiden Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen eines Geschlossenen Schiffsfonds an seine Kommanditisten nur dann von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden dürfen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, warnt Investoren vor überzogenen Erwartungen.
So genannte gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten Anleger insbesondere bei Schiffsbeteiligungen. Dabei handelt es sich nicht "um die Beteiligung am erzielten Gewinn, sondern um die teilweise Rückzahlung der Kommanditeinlage", erklärt Fachanwalt Ahrens. Infolge der Marktkrise müssen zahlreiche Schiffsfonds saniert werden. "Hierbei fordern die Fondsgesellschaften von ihren Anlegern fast immer auch die Erstattung der zuvor gezahlten, gewinnunabhängigen Ausschüttungen", erläutert Ahrens. Dabei gehen die Fondsgesellschaften nach KWAG-Erkenntnissen oft nicht zimperlich vor. "Wir vertreten hunderte Anleger, die freiwillig nicht zahlen wollten und deshalb durch Klagen seitens der Fondsgesellschaften dazu gezwungen werden sollten", sagt Ahrens.
Vor diesem Hintergrund sind die beiden BGH-Entscheidungen nur scheinbar ein Beitrag zu mehr Investorenschutz. "Ich kann Schiffsfonds-Investoren nur vor überzogenen Erwartungen, die aus den beiden BGH-Urteilen resultieren, warnen", betont Ahrens. Begründung: Die beiden Entscheidungen beziehen sich ausschließlich auf Schiffsbeteiligungen des Initiators Dr. Peters Gruppe. Für die Anleger anderer Geschlossener Schiffsfonds hat das Urteil keine Bedeutung.
Ein weiterer, wahrscheinlich noch schwerer wiegender Grund: Der oder die Gläubiger eines Schiffsfonds, in der Regel finanzierende Banken, und/oder der Insolvenzverwalter, kann sehr wohl von den Kommanditisten die Rückzahlung der zuvor überwiesenen, gewinnunabhängigen Ausschüttungen verlangen", sagt KWAG-Partner Ahrens.
Zudem befürchtet er, dass sich die beiden BGH-Urteile vom 12. März 2013 zumindest für Investoren in Dr. Peters-Schiffsfonds eher als Pyrrhus-Sieg erweisen könnten. "Denn Konsequenz wird sein, dass noch mehr Schiffe, die ansonsten durch tragfähige Sanierungs- bzw. Restrukturierungskonzepte, bei denen auch die Rückzahlung früherer Ausschüttungen vorgesehen sind, möglicherweise gerettet hätten werden können, nun wohl eher Insolvenz anmelden müssen", befürchtet Fachanwalt Jan-Henning Ahrens.
Die beiden Urteile ändern im Übrigen nichts an der gesetzlichen Tatsache, dass Kommanditisten mit ihrer gesamten Einlage haften müssen. Der BGH betonte lediglich, dass die Fondsgesellschaft selbst nur in sehr engen Grenzen berechtigt ist, frühere Ausschüttungen zurückzufordern. Nämlich allein, sofern der entsprechende Gesellschaftsvertrag dazu eine eindeutige Regelung enthält.
Zur Vermeidung oder zumindest Begrenzung von Vermögenseinbußen sollten Schiffsfonds-Investoren mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen. "Diese richten sich in der Hauptsache gegen Banken und Sparkassen, die die Schiffsbeteiligungen vertrieben haben", erklärt Jan-Henning Ahrens. Die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist möglich, sofern die Beratung nachweislich nicht anlage- und anlegergerecht erfolgt ist. So dürfen Bank- und Sparkassenberater ihren Kunden bei der Vermittlung von Fondsbeteiligungen nicht verschweigen, dass sie von den Fondsgesellschaften bei erfolgreichem Abschluss eine Rückvergütung, so genannte Kick-backs, erhalten.
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