Pressemitteilung von Gernot Wolter

Scharf-und-wolter.de - Kündigungsschutz für Auszubildende


08.04.2013 / ID: 110162
Politik, Recht & Gesellschaft

Auch sollte berücksichtigt werden, dass ein Azubi, der nach seiner Lehre von der Firma übernommen wird, von einer Menge an Vorteilen in Punkto Kündigungsschutz profitieren kann. Diese sollte er unbedingt kennen, um Streitigkeiten im Gericht und damit verbundene Kosten zu vermeiden.

Probezeit und Kündigung: Was beachten?

Laut dem BBiG kann eine Ausbildung während des Zeitraums einer Probe sowohl vom Chef als auch vom Azubi immer ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist sowie ohne Grund beendet werden. Die Probezeit kann sich auf allerhöchstens vier Monate erstrecken, dies sollten Azubi und Chef miteinander abklären. Eine Verlängerung dieser Zeit ist gemäß den rechtlichen Bestimmungen nicht gültig. Das heißt, dass ein Azubi während der Probe keinen Kündigungsschutz (http://www.scharf-und-wolter.de/category/arbeitsrecht-fur-arbeitnehmer/) hat und deshalb ohne Grundangabe sofort entlassen werden kann. Er kann der Kündigung nicht widersprechen.

Arbeitsrecht: Entlassung nach der Probezeit

Ganz anders ist die Rechtslage für Azubi und Betrieb, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Hier muss zuerst beachtet werden, ob Betrieb oder Auszubildender die Kündigung ausgesprochen hat. Der Azubi darf innerhalb von vier Wochen sein Arbeitsverhältnis auflösen. Möchte er eine andere Berufstätigkeit ausüben oder die Ausbildung aufgeben, so darf der Betrieb nur aus wichtigem Beweggrund den Azubi entlassen. Das BBiG sieht hierfür äußerst strenge Regelungen vor, die beide Parteien unbedingt beachten sollten.

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