Kündigung während einer Krankheit
29.07.2013 / ID: 129051
Politik, Recht & Gesellschaft
Irrtum Nr. 1: Während der Arbeitsunfähigkeit kann nicht gekündigt werden
Die weit verbreitete Ansicht, man könne einem Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht kündigen ist schlicht falsch. Auch während einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist seine Kündigung normal möglich.
Besondere Beachtung sollte man in dieser Konstellation aber der Frage schenken, wie man die Kündigung zustellt, so dass man später vor Gericht den Zugang ggf. beweisen kann. Ist der Arbeitnehmer nicht im Betrieb, so ist der einzig wirklich sichere Weg den Zugang nachzuweisen und sicherzustellen, dass die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeht, eine Zustellung mittels Boten. Hier bietet sich die Übergabe oder der Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers durch einen Mitarbeiter Ihres Betriebes an. Wählen Sie diesem Weg, so muss der Mitarbeiter (Bote) jedoch das Kündigungsschreiben gesehen haben; ansonsten kann er später nur die Übergabe eines verschlossenen Umschlages bezeugen.
Bei einer Zustellung per Post tragen Sie zum einen das Risiko, dass Sie den Zugang später nicht beweisen können. Darüber hinaus wissen Sie vorher nicht, wann die Kündigung zugehen wird. Dies ist insbesondere bei einer Kündigung am Ende des Monats oder bei einer laufenden Frist (z.B. die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist bei einer fristlosen Kündigung) problematisch und kann zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist (+ Lohnzahlungsverpflichtung) oder sogar zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (z.B. bei fristloser Kündigung).
Irrtum Nr. 2: Die Kündigung muss begründet werden, sonst ist sie unwirksam
Grundsätzlich gilt - im Kündigungsschreiben muss der Kündigungsgrund nicht genannt werden. Auch ohne Nennung des Grundes ist die Kündigung wirksam. Kommt es später zu einem Kündigungsschutzprozess müssen Sie als Arbeitgeber jedoch einen Kündigungsgrund haben, um das Verfahren gewinnen zu können. Dies hat aber nichts damit zu tun, dass dieser im Kündigungsschreiben nicht bezeichnet werden muss.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei bestimmten Personengruppen wie z.B. Auszubildenden, Schwangeren, Elternzeitern). Will man diesen Personen kündigen, so muss in der Kündigung der Grund angegeben werden. Tut man dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam.
Irrtum Nr. 3: Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und ins Kino oder einkaufen geht, Sport macht oder einen Bewerbungstermin wahrnimmt, ist eine Kündigung möglich
An diesem Punkt hat sich vor kurzem eine heftige Diskussion in der Gruppe entfacht. Es ist zunächst einmal so, dass der Arbeitnehmer während der Krankheit sein normales Leben fortführen und alles tun kann, was dem Heilungsprozess nicht abträglich ist.
Normale Tätigkeiten wie Einkaufen oder ins Kino gehen, sind daher regelmäßig nicht relevant. Auch Sport ist nur dann ein Problem, wenn es dem Heilungsprozess entgegensteht. Es sind jedoch viele Fälle vorstellbar, in denen dies nicht der Fall ist. Der in der Gruppe diskutierte Fall des Wahrnehmens eines Bewerbungstermins scheint mir ebenfalls regelmäßig keine Tätigkeit zu sein, die der Heilung entgegensteht.
Will man als Arbeitgeber die Kündigung darauf stützen, dass die Arbeitsunfähigkeit in Wahrheit nur vorgetäuscht war (z.B. um den Bewerbungstermin wahrzunehmen), so muss man, wie die Arbeitsgerichte sagen "den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern". Dies deswegen, da der Arbeitnehmer mit Vorlage der Bescheinigung zunächst einmal den vollen Beweis erbringt, dass er auch tatsächlich krank war. Gelingt es dem Arbeitgeber den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern (was im angesprochenen Fall äußerst schwer sein dürfte), so wird das Arbeitsgericht den Arzt hören. Dieser wird selbstverständlich zu seiner Diagnose bzw. der von ihm erstellten Bescheinigung stehen, da ihm ansonsten Betrug vorgeworfen werden könnte.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass es sehr schwer ist eine Kündigung vor Gericht durchzubringen, die sich auf den Vorwurf einer vorgetäuschten Krankheit stützt. Dies kann aus meiner Sicht nur in Ausnahmefällen (z.B: Zeugen, die bestätigen, dass ihnen der Arbeitnehmer seinen Betrug mitgeteilt hat; vollkommen der Krankheit entgegenstehende Tätigkeiten; o.ä.) gelingen.
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