Nachvertragliches Wettbewerbsverbot sichert Betriebs-Know-how
04.09.2013
Politik, Recht & Gesellschaft
Nur im Idealfall bleiben Geschäftsführer ihrem Unternehmen bis zur Rente erhalten. Oft trennen sich die Wege von Geschäftsführer und Unternehmen schneller, als den Beteiligten lieb ist. Gut, wenn das Unternehmen dann vorgesorgt hat. "Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verhindert, dass die ehemaligen Unternehmensleiter direkt beim Wettbewerber anheuern und wertvolles Firmenwissen oder ihre Kundenkontakte mitnehmen", rät Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann von der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle.
Unternehmensleiter mit spezifischen Fachkenntnissen sollten nicht für den Wettbewerber arbeiten
Das Werkzeug, um den Verlust von Betriebsgeheimnissen oder Kontakten zu verhindern, sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Geschäftsführervertrag. Mit ihnen verpflichtet sich der Geschäftsführer, für einen bestimmten Zeitraum - maximal 2 Jahre - nach Ende seines Vertrags nicht für einen Wettbewerber des bisherigen Unternehmens tätig zu werden. Rechtsanwalt Tödtmann beschreibt die Nachteile: "Wenn sich der Geschäftsführer darauf einlässt, nach Vertragsende nicht für einen Konkurrenten zu arbeiten, lässt er seine Branchenkenntnisse brachliegen und riskiert im schlimmsten Fall, arbeitslos zu werden."
Eine Ausgleichszahlung entschädigt für die Nachteile des Wettbewerbsverbots
Im Hinblick auf leitende Mitarbeiter ist daher gesetzlich vorgeschrieben, dass sie für ein Wettbewerbsverbot entschädigt werden müssen: durch die sogenannte Karenzentschädigung gemäß § 74 Handelsgesetzbuch. Leider gilt diese Vorschrift nicht für Geschäftsführer, weder unmittelbar noch analog, so die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Müssen Geschäftsführer daher auf eine Karenzentschädigung verzichten? "Nein, sagt Rechtsanwalt Tödtmann, "auch angestellte Geschäftsführer können auf einer Entschädigung für ein nachvertragliches Wett-bewerbsverbot bestehen und sollten eine entsprechende Regelung in ihrem Vertrag fordern. Sieht ihr Vertrag keine Karenzentschädigung vor, können sie sich darauf zurückziehen, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist."
Auch Geschäftsführer haben ein Recht auf Karenzentschädigung
Das Recht auf Karenzentschädigung für Geschäftsführer lässt sich rechtlich damit begründen, dass auf Geschäftsführerverträge das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung findet und Verträge daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftsführers dar und ist unwirksam, falls keine Karenzentschädigung vorgesehen ist, die den Nachteil ausgleicht.
Karenzentschädigung richtig berechnen
Für die Höhe der Karenzentschädigung gilt: Pro Jahr, in dem das Wettbewerbsverbot gültig ist, ist eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Vergütung fällig. Die anzusetzende Vergütung umfasst auch Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen. Nun stellt sich die Frage, ob das bisherige Unternehmen die Karenzentschädigung auch dann bezahlen muss, wenn der Geschäftsführer einen neuen lukrativen Job in einer Unternehmung gefunden hat, die außerhalb des definierten Wettbewerbs tätig ist. Die Antwort lautet nein. Der neue Verdienst wird auf die Karenzentschädigung angerechnet. Der alte Arbeitgeber hat sogar einen Rechtsanspruch darauf, zu erfahren, wie viel sein ehemaliger Geschäftsführer an der neuen Stelle verdient.
Praxistipp: Beide Seiten sollten von vornherein vereinbaren, dass die monatliche Karenzentschädigung nur dann ausgezahlt wird, wenn der ehemalige Geschäftsführer seinen anderweitigen Verdienst mitteilt. Theoretisch könnte die Karenzentschädigung sogar ganz entfallen: nämlich dann, wenn der Geschäftsführer beim neuen Unternehmen mehr verdient als bei seinem bisherigen Unternehmen.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur gültig, wenn sie angemessen sind
In Kürze: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schränkt die nach Artikel 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit erheblich ein. Um vor Gericht Bestand zu haben, muss es gewisse Voraussetzungen erfüllen und hinsichtlich Dauer und Umfang angemessen sein. In der Regel sind maximal zwei Jahre angemessen. In Branchen, wo das Wissen sehr schnell veraltet, kann auch ein Wettbewerbsverbot von nur einem Jahr angemessen sein. Inhaltlich muss sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf die konkrete Tätigkeit und das Geschäftsfeld des Geschäftsführers beschränken.
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