Zweite Unterlassungserklärung nur mit höherer Vertragsstrafe
14.10.2013 / ID: 140792
Politik, Recht & Gesellschaft
Verstößt ein Unterlassungsschuldner gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung und begeht damit in der gleichen Sache eine erneute Urheberrechtsverletzung, so beseitigt er die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch nicht, so das LG Köln in seinem Urteil vom 11.07.2013.
Der Beklagte hatte im Rahmen einer Ebayauktion drei Lichtbilder des Klägers unberechtigt verwendet. Nachdem dieser ihn abmahnte, gab der Beklagte außergerichtlich eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten Hamburger Brauch ab, in der er sich verpflichtete, "es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Kläger festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, vom Kläger angefertigte Lichtbilder (...) im Internet zu verwenden, solange ihm von diesem keine Nutzungsrechte eingeräumt worden sind." Die Auktion endete zwar am 28.10.2012, allerdings war das Angebot unter Angabe der entsprechenden Artikelnummer noch online abrufbar und die Lichtbilder daher weiterhin öffentlich zugänglich. Der Kläger reagierte darauf mit einer erneuten Abmahnung, der Beklagte übersandte eine zweite Unterlassungserklärung mit identischem Wortlaut.
Dies reichte dem LG Köln jedoch nicht aus. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Urheberrechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr könne grundsätzlich nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden, so die Kölner Richter. Eine zweite, gleichlautende Unterlassungserklärung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, da sie dem Urheber keine weitergehenden Rechte einräume und für den Urheberrechtsverletzer keine schärferen Sanktionen vorsehe, als die Unterlassungserklärung, gegen die er bereits verstoßen habe. Während das LG Bochum in seinem Urteil vom 13.07.2010 (Az.: 12 O 101/10) für die geforderte stärkere Sanktion bei wiederholtem Rechtsverstoß die Abgabe einer zweiten Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch noch als ausreichend ansah, da davon auszugehen sei "dass Gerichte bei einer Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe berücksichtigen würden, dass die bisherige Vertragsstrafe den Schuldner nicht von weiteren Verstößen abgehalten hat und daher eine höhere Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall ansetzen würden", vertrat das LG Köln die Gegenauffassung: die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch stelle keine gegenüber der ersten Unterlassungserklärung gesteigerte Sanktion dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der vom Unterlassungsgläubiger bestimmten Vertragsstrafe bei einem wiederholten Verstoß eine höhere Vertragsstrafe für angemessen halten würde.
Wie die beiden völlig unterschiedlichen Urteile des LG Bochum und des LG Köln zeigen, gibt es bislang keine einheitliche Rechtsprechung zur Problematik der Höhe der Vertragsstrafe einer zweiten Unterlassungserklärung. Wer sich einer solchen Situation gegenüber sieht, sollte in jedem Fall fachmännische Beratung in Anspruch nehmen.
LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az: 14 O 61/13
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