Facebook-Werbung durch Mitarbeiter - Haftung des Arbeitgebers
11.11.2013 / ID: 144886
Politik, Recht & Gesellschaft
So hatte beispielsweise ein Verkäufer eines Autohauses auf seiner privaten Facebook-Seite ein geschäftliches Neuwagen-Angebot seines Arbeitgebers formuliert und gepostet. Auch ein Foto der Verkaufsräume des Autohauses kam dabei zur Anwendung - mit der Titulierung "Unsere neue Aktion ...". Zwar hatte der Verkäufer seine geschäftliche Telefonnummer angegeben. Nicht jedoch essenzielle Angaben wie zum Beispiel betreffend der Anbieterkennung, des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emission und der Motorleistung des Kraftfahrzeugs (in kW). Juristisch betrachtet handelte es sich dadurch um wettbewerbswidrige Werbung, was das Landgericht Freiburg im beschriebenen Fall entsprechend entschied (Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13). Diese Bestätigung der Haftung des Arbeitgebers in solchen Fällen ist nach wie vor hochaktuell und bisher einzigartig.
Macht ein Mitarbeiter eines Unternehmens auf privaten Facebook-Seiten oder anderen Internetplattformen Werbeaussagen für seinen Arbeitgeber kann dies also als unlauterer Wettbewerb bewertet werden. Arbeitgebern wird empfohlen, ihre Mitarbeiter über diesen Umstand aufzuklären. Denn so gut solche Handlungen auch gemeint sind, so schnell können sich daraus erhebliche rechtliche Probleme für das Unternehmen ergeben. Juristisch wird dies damit begründet, dass sich der Anbieter des beworbenen Produktes bzw. Dienstleistung nicht hinter seinen von ihm zum Teil abhängigen Mitarbeitern "verstecken" kann.
Bereits im Vorfeld drohende Gefahren ausschließen
Wie bereits erwähnt, sind diese juristischen Regelungen nicht nur auf Facebook beschränkt. Grundsätzlich kann jede private Äußerung eines Mitarbeiters im Internet bezüglich gewerblicher Angebote seines Arbeitgebers als wettbewerbswidrig angesehen werden - unabhängig davon, wo genau diese publik gemacht wird. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, bereits beschäftigte und auch neue Mitarbeiter darüber zu informieren, dass solche Handlungen unterlassen werden sollten. Denn obwohl Mitarbeiter in solchen Fällen sicher aus einer positiven Absicht heraus handeln, kann dies kontraproduktiv und letztlich gar schädlich für deren Arbeitgeber sein. Zwar sollten die Kanäle sozialer Netzwerke selbstverständlich ausreichend bedient werden. Jedoch ausschließlich vom Unternehmen selbst. Hierbei sollten die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Wettbewerb stets mit größter Sorgfalt beachtet werden, um bereits im Vorfeld eventuell folgende Unterlassungsklagen von konkurrierenden Wettbewerbern auszuschließen.
Und wenn es doch einmal juristische Probleme gibt?
Ganz ausgeschlossen werden können solche unüberlegten Handlungen eifriger Mitarbeiter natürlich nicht. Denn kein Arbeitgeber kann seine Angestellten rund um die Uhr "überwachen". Tritt der Ernstfall ein, kann die Anwaltskanzlei Weiß & Partner (http://www.ratgeberrecht.eu) kompetent weiterhelfen. Die Fachanwaltskanzlei hat sich auf derartige Rechtsvorfälle spezialisiert. Dort tätige Anwälte sehen ihre Arbeit nicht nur als gewöhnlichen Beruf, sondern als Berufung an. Die Kommunikation mit ihren Mandanten und eine möglichst unkomplizierte Erreichbarkeit haben für die Kanzlei Weiß & Partner oberste Priorität. Nicht nur das juristische Fachwissen, sondern auch psychologisches und soziales Einfühlungsvermögen zählen zu deren Kompetenzbereichen. Zur Philosophie ihrer Anwälte gehört auch die präventive Streitvermeidung im Vorfeld - sofern diese möglich erscheint. Mandaten der Kanzlei können demnach von bestem strategischem Denken und Handeln ihrer Ansprechpartner genau so ausgehen wie von deren Fähigkeit einer sachlichen Aufarbeitung und einem angemessenen fallbezogenen Einfühlungsvermögen.
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