Aktionsangebot ohne Hinweis auf Einschränkungen stellt irreführende Werbung dar - Wettbewerbsrecht
05.03.2014 / ID: 159330
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html Blickfangwerbung mit Aktionsangeboten ist nur dann nicht missverständlich, wenn eindeutige Hinweise auf Einschränkungen oder Bedingungen für die Verbraucher klar erkennbar sind.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Mönchengladbach hat in seinem Urteil (Az.: 8 O 18/13) klargestellt, dass die Werbung einer Bank mit einem Aktionsangebot irreführend und wettbewerbswidrig sei, wenn nicht im direkten Zusammenhang mit dem Angebot und für den Verbraucher ersichtlich auf etwaige Einschränkungen verwiesen werde. Die beklagte Bank habe auf ihrer Internetseite mit attraktiven Zinsen für Tagesgeld geworben, jedoch nicht sofort erkennbar darüber informiert, dass der hohe Zinssatz nur für Anlagen bis 5.000,00 Euro gelte. Erst bei der Kontoeröffnung über den Internetauftritt der Beklagten sei der Verbraucher über eine Verlinkung auf die Konditionen aufmerksam gemacht worden.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass ein Verweis auf die Bedingungen des Angebots, insbesondere die niedrigeren Zinssätze bei Geldanlagen über 5.000,00 Euro, schon unmittelbar im Kontext mit der blickfangmäßigen Werbung habe erfolgen müssen. Die Bank habe durch ihre Maßnahme den Kunden bedeutsame Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot vorenthalten. Für die Entscheidung des Verbrauchers seien die Zinssätze ein wesentlicher Faktor. Durch ihr Vorgehen habe die Bank aber diese Informationen in unlauterer Weise nicht genannt.
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften zum Schutz des Marktes und des freien Wettbewerbes erlassen. Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden Verbraucher und Unternehmen gegen Verhaltensweisen und Maßnahmen von Marktteilnehmern, welche gegen die guten Sitten verstoßen, geschützt. Bei einem Verstoß gegen das UWG können sich sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatz- und Herausgabeansprüche gegen das handelnde Unternehmen ergeben.
Daher ist es wichtig, dass Unternehmen bei Werbemaßnahmen oder einem anderen Vorgehen sichergehen keine Wettbewerbsverstöße zu begehen. Im Zweifel sollte daher schon frühzeitig ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Anhand des Sachverhalts kann ein Anwalt etwaige rechtliche Schritte konkurrierender Unternehmen im Vorhinein abwenden. Bei Verstößen durch Mitbewerber hilft er auch bei der Durchsetzung von eigenen Ansprüchen. In vielen Fällen ist jedoch Eile geboten, da einige wichtige Fristen einzuhalten sind.
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GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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