Anleger des Schiffsfonds MT "Margara" erhält Schadensersatz - Kapitalmarktrecht
03.04.2014 / ID: 162764
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Vor dem Landgericht Hamburg hatte die Klage eines Anlegers des Schiffsfonds MT "Margara" auf Schadensersatz Erfolg. Er wurde während der Anlageberatung nicht über fließende Rückvergütungen aufgeklärt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Der Kläger beteiligte sich an der Schifffahrtsgesellschaft MT "Margara" GmbH & Co. KG. Dieser Investition ging eine Anlageberatung durch die beklagte Bank voraus. Jedoch machte er schon während der Beratungsgespräche deutlich, dass das ihm das geforderte Agio in Höhe von 5% zu hoch sei, worauf das beratende Kreditinstitut dieses auf 1% reduzierte. Allerdings verschwieg der Berater dem Kläger, dass die Bank bei einer erfolgreichen Vermittlung der Beteiligung eine Rückvergütung ("kick-back") in Höhe von 18% erhalte.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen Banken Anleger aber über "kick-backs" informieren, ansonsten könnte dies eine fehlerhafte Anlageberatung und Schadensersatzansprüche begründen. Denn für die Bankkunden sei die Aufklärung über fließende Rückvergütung für ihre Anlageentscheidung von enormer Bedeutung. Nur im Falle einer vollständigen Aufklärung können Anleger die Empfehlung der Berater richtig einschätzen. Ansonsten seien die Motive der Bank an einer Anlagevermittlung nicht ersichtlich. So sah es auch das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 302 O 356/12). Des Weiteren sei der Rückvergütung im vorliegenden Fall eine noch bedeutendere Rolle zugekommen, da zwischen der Bank und dem Anleger bereits eine Vereinbarung bezüglich des ursprünglichen Agios getroffen wurde. Wegen dieser Vereinbarung habe der Kläger annehmen dürfen, dass weitere Provisionszahlungen insbesondere in einer solchen Höhe nicht anfallen.
Banken müssen Anleger umfassend über alle mit einer Anlage einhergehenden Risiken aufklären und ihnen alle entscheidungsrelevanten Informationen zukommen lassen. Eine Beratung entspricht nur dann den Vorschriften, wenn sie anleger- und objektgerecht ist. Eine anlegergerechte Beratung liegt vor, wenn die Anlageziele und das Wissen des Anlegers berücksichtigt wurden. Von einer objektgerechten Beratung spricht man, wenn über alle entscheidungsrelevanten Umstände informiert wurde.
Im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung können Anleger den daraus entstandenen Schaden geltend machen. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt prüft die Anlage von Betroffenen und hilft bei der Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen. Oft kann so der Verlust des eingesetzten Geldes vermieden werden.
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GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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