Besuch vom Steuerprüfer
06.06.2011 / ID: 16733
Politik, Recht & Gesellschaft
Welche Quellen nutzen die Finanzbehörden, um Steuersündern auf die Schliche zu kommen und welche hilfreichen Tipps für Unternehmen und Privatpersonen gibt es, wenn eine Steuerprüfung ins Haus steht?
"Das Finanzamt hat im Rahmen der Außenprüfung (§ 10 BpO 2000) das Recht, auf alle steuerlich relevanten Daten zuzugreifen" erläutert Rechtsanwalt Tobias Goldkamp von der Kanzlei Szary, Breuer, Westerath & Partner. Die Daten können beispielsweise mittels spezieller Software (IDEA) mit Suchmustern ausgewertet und auf verdächtige Vorgänge durchforstet werden. Auch das Nutzen mathematischer Verfahren (Chi-Quadrat-Test, Benfordsches Gesetz) steht dem Finanzamt zu, um Manipulationen aufzudecken. Mit diesen Verfahren können Unregelmäßigkeiten in den gespeicherten Beträgen identifiziert werden.
Die Informanten der Steuerfahnder
Rechtsanwalt Goldkamp erläutert im Blog der Kanzlei unter http://aktuell.szary.de/?p=1365 was es mit Fishing Expeditions auf sich hat, ob und wie das Finanzamt Informationen aus dem Ausland nutzen kann, wie verschwiegen vermeintliche Steueroasen sind und ob Zollfahnder ihre Suchergebnisse an das Finanzamt weiterleiten.
Auch der behördlicher Datenaustausch führt häufig zur Aufdeckung von Steuerstraftaten. So kann der Datenaustausch gemäß EU-Zinsrichtlinie, Mitteilungen der Staatsanwaltschaft bei Schmiergeldern und Verdachtsanzeigen bei Geldwäsche die Steuerfahnder alarmieren. Die Finanzbehörden können außerdem Kontoabfragen durchführen.
Doch nicht nur von anderen Behörden erhalten die Finanzämter Informationen. Die Anzahl der Fälle, in denen Steuerhinterzieher von ihrem Umfeld verraten werden, steigt. Sie werden angeschwärzt vom neidischen Nachbarn, von der verlassenen Ehefrau oder dem entlassenen Buchhalter. Man schätzt, dass je Finanzamt pro Tag eine Anzeige eingeht, was immerhin 500 Anzeigen pro Tag ergibt.
In Mode gekommen ist auch der Handel mit geklauten Daten, die der eigentlich zur Rechtstreue verpflichtete Staat von Hehlern und Datendieben ankauft, um mit den Informationen Steuerhinterziehungen auf die Spur zu kommen.
Rechtsanwalt Goldkamp zeigt in seinem Blogbeitrag zudem den Ausweg der Selbstanzeige auf. Allerdings: "Die Selbstanzeige kann praktisch nur mit Hilfe von versierten Steuerberatern und Rechtsanwälten erstellt werden, weil sie unbedingt vollständig und richtig sein muss. Fehlen Angaben, so führt dies in der Regel zur Unwirksamkeit mit der Folge, dass die Finanzbehörden die durch die Selbstanzeige gewonnenen Erkenntnisse trotzdem verwenden und ein Strafverfahren einleiten."
Was passiert, wenn der Steuerfahnder klingelt
Rechtsanwalt Goldkamp gibt zudem in einem zweiten Blogbeitrag hilfreiche Tipps, die helfen könne, bei der Außenprüfung den Durchblick zu behalten. Unter dem Link http://aktuell.szary.de/?p=1799 findet sich eine Reihe von Ratschlägen.
Sein erster Tipp: Es sollte ein Ansprechpartner für den Prüfer bestimmt und benannt werden. "Nur diese Person darf für Anfragen und Auskünfte zur Verfügung stehen. Alle anderen Mitarbeiter sollten sich dem Gespräch mit dem Steuerprüfer konsequent entziehen und auf den Ansprechpartner verweisen", betont Goldkamp.
Der Prüfer sollte aufgefordert werden, seine Wünsche nach Auskünften bzw. Vorlage von Dokumenten und Daten schriftlich zu formulieren.
Es dürfen nur Fragen nach Besteuerungsgrundlagen beantwortet werden, § 199 Abs. 1 AO, und zwar nur in Bezug auf die Steuerarten und Zeiträume, die Gegenstand der Prüfungsanordnung sind.
Darüber hinaus gehende Fragen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Besteuerung aufweisen und im Regelfall nur dazu dienen, Zweifel an der Buchhaltung und den Aufzeichnungen zu wecken, müssen und sollten nicht beantwortet werden.
Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn im Rahmen der Prüfung verlangt wird, Fragebögen auszufüllen. Im Zweifel ist zu jeder Frage rückzufragen, inwiefern sie für die Besteuerung relevant sein soll.
Hält sich der Prüfer nicht an die gesetzlichen Vorgaben, sollte jeweils Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Diese Rechtsmittel können an Ort und Stelle zur Niederschrift des Prüfers eingelegt werden. Er sollte aufgefordert werden, die mündlich formulierten Rechtsbehelfe aufzuschreiben.
Goldkamp gibt in seinem Blogbeitrag wichtige Hinweise, etwa, dass das Finanzamt auch während der Prüfung Auskunft über den Stand der Prüfung geben muss.
Der Rechtsanwalt liefert so hilfreiche Argumente, die die Position des Geprüften verbessern können.
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Szary, Breuer, Westerath & Partner
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Barbara Ochs
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