Pressemitteilung von Michael Rainer

HCI MS Sabrina: Insolvenz droht


25.06.2014 / ID: 170659
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Das Sanierungskonzept ist offenbar fehlgeschlagen. Das Vermögen des Schiffsgesellschaft HCI MS Sabrina wurde vom Amtsgericht Meppen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az. 9 IN 92/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die nach wie vor andauernde Krise der Schifffahrt machte auch vor dem HCI-Schiffsfonds MS Sabrina nicht Halt. In dem Bemühen, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beheben, wurde bereits im Jahr 2012 ein Sanierungskonzept aufgelegt. Allerdings brachten die Gesellschafter offenbar nicht genug Kapital auf, um es umzusetzen. Auch ein weiterer Versuch ein Jahr später war nun nicht vom Erfolg gekrönt. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern jetzt der Totalverlust ihres investierten Geldes.

Allerdings können sich die betroffenen Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Anteile an einem Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen. Als solche bieten sie nicht nur Chancen, sondern bergen auch Risiken. Diese reichen bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlusts kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein. Gerade für den sicherheitsorientierten Anleger ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds daher ungeeignet. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen. Das entspricht aber nicht den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung.

Die Banken müssen aber nicht nur umfassend über die Risiken informieren, sondern auch ihre Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten, offenlegen. Nach Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Provisionen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen wäre. Dann kann das ganze Geschäft rückabgewickelt werden.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, die den Anspruch auf Schadensersatz auslöst, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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