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Berlin, 25. Juni 2014. Im Interview mit medienpolitik.net hat Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), eine "gesetzliche Definition eines Abwägungsrahmens" ins Spiel gebracht, um genauer zu definieren, welche Inhalte von Google zu löschen seien und welche nicht (http://www.medienpolitik.net). "Jeder Suchmaschinenbetreiber muss seiner Entscheidung, ob er das Löschbegehren eines Bürgers erfüllt, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an einem Ausschluss der Verbreitung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Verbreitung der Informationen zugrunde legen", so Voßhoff. Zugleich betonte die Datenschützerin, dass vor einer Entscheidung über die Errichtung einer Schlichtungsstelle zu klären sei, für welche Fälle eine Schlichtung überhaupt erforderlich wäre. "Vor allem aber sollte eine Schlichtungsstelle nicht in Konkurrenz zu den Aufsichtsbehörden stehen und deren Aufgaben übernehmen."

"Das EuGH-Urteil zu Google sei kein Schritt in Richtung in Internetzensur", bekräftigt Prof. Dr. Thomas Hoeren, renommierter Internet-Rechtswissenschaftler der Universität Münster in einem medienpolitik.net-Gespräch. "Dass nun gerade Google (und wie bei der Zensur nicht der Staat) hier die Sense anlegt, ist eher bedenklich. Denn die Prüfkriterien, die der EuGH an Google weitergereicht hat, sind äußerst unkonturiert", so Hoeren. Das Urteil sei gerade aufgrund seiner Ungenauigkeit eine Bedrohung für die Internetökonomie. Dabei sei die Diskussion darüber, dass das Urteil ein Google-Urteil sei, verfehlt. "Das Urteil betrifft alle Suchmaschinen und alle Metapersonalisierungsdienste. Insofern ist es auch ein Problem für junge Internetunternehmen, die sich mit deutlich vermehrten Anfragen nach Löschungen von Links herumschlagen müssen. Erstaunlich ist dabei, dass der EuGH die Grundrechte solcher Unternehmen ebenso wenig berücksichtigt hat wie die Frage der Reichweite der Pressefreiheit", betont der Jurist.

Nach Auffassung des BDZV hat sich im Bereich der Internet-Suche eine äußerst problematische Struktur entwickelt. Googles marktbeherrschende, fast monopolhafte Stellung sei unstreitig, so Helmut Heinen, Präsident des BDZV gegenüber medienpolitik.net. Diese Stellung nutze das Unternehmen aus, wenn es seine eigenen Angebote in den allgemeinen Suchergebnissen begünstige und Wettbewerber herabstufe. "Derzeit scheint es, als ob die EU-Kommission - anders als in anderen Fällen - nicht bereit ist, diese Selbstbegünstigung im Monopol zu unterbinden. Wir fordern dringend von dieser und der künftigen Kommission eine konsequente Fortführung des Missbrauchsverfahrens. Google muss alle Dienste und Inhalte, einschließlich seiner eigenen, den gleichen Vorgaben unterwerfen", erklärt der Präsident des Zeitungsverlegerverbandes.

ENDE

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