Harren & Partner: MS Palessa droht die Insolvenz – Achtung Verjährung
18.11.2014 / ID: 180575
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Die Gesellschaft des Harren & Partner Mehrzweckfrachters MS Palessa wurde nach Angaben des "fondstelegramm" unter die vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt (Az.: 12 IN 156/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es droht die nächste Insolvenz eines Schiffsfonds. Betroffen ist nach Angaben des "fondstelegramm" diesmal die Gesellschaft des Frachters MS Palessa. Der Fonds wurde von Harren & Partner emittiert. Anleger müssen im Fall der Insolvenz mit massiven finanziellen Verlusten rechnen.
Die Krise bei Schiffsfonds setzt sich fort. Auf Grund aufgebauter Überkapazitäten und sinkenden Charterraten sind schon etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Oft genug war die Insolvenz der Fondsgesellschaft die Folge und die Anleger verloren viel Geld. Das könnte auch für die Anleger der MS Palessa drohen.
Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Um die Ansprüche noch durchzusetzen, sollte allerdings schnell gehandelt werden, da die Verjährung der Forderungen bereits eingesetzt haben könnte oder zumindest droht.
Schiffsfonds wurden im Rahmen der Anlageberatung erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage angepriesen. Die Realität hielt den Erwartungen allerdings nicht stand, wie zahlreiche Insolvenzen belegen. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen und tragen damit auch das Risiko. Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken wie der Entwicklung der Charterraten ausgesetzt. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Denn Schiffsfonds sind keineswegs sichere Geldanlagen, sondern haben einen hoch spekulativen Charakter.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Diese so genannten Kick-Backs können ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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