Pressemitteilung von Michael Rainer

MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina verkauft


19.11.2014 / ID: 180713
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Nachdem für die Gesellschaft der Santa Pamina bereits vor einigen Wochen Insolvenzantrag gestellt wurde, wurde das Containerschiff nun nach Angaben des "fondstelegramm" verkauft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im August wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der Santa Pamina eröffnet. Das Containerschiff ist eines von insgesamt vier Schiffen, in die der Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 investierte. Und das dritte Schiff aus dem Fonds, das von der Insolvenz bedroht ist. Denn auch für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia wurden bereits Insolvenzanträge gestellt.

Die wirtschaftliche Lage des Fonds hat sich durch die Insolvenzanträge nicht verbessert. Die Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten. In dieser Situation können sie sich aber auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

Etliche Schiffsfonds sind auf Grund der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten sind Ursachen für die Krise, die für viele Schiffsfonds schon in der Insolvenz endete. Das zeigt, dass Schiffsfonds hoch spekulative Kapitalanlagen sind, die keineswegs zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind.

Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Denn für sie kann am Ende der Totalverlust stehen. Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Solch eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie dazu verpflichtet, da diese so genannten Kick-Backs für die Anleger ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Banken sein können, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen wäre. Sind zudem noch unverhältnismäßig hohe Innenprovisionen geflossen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln

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