Pressemitteilung von Dr. Monika Stobrawe

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Internetrecht


25.11.2014 / ID: 181280
Politik, Recht & Gesellschaft

Das sogenannte Framing - also das Einbetten fremder, anderweitig veröffentlichter Videos auf der eigenen Webseite - ist keine Urheberrechtsverletzung. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Nach Angaben der D.A.S. begründete der EuGH seine Entscheidung damit, dass das Video bereits frei zugänglich gemacht worden war und keinem neuen Publikum verfügbar gemacht wurde.
EuGH, Az. C-348/13

Hintergrundinformation:
Will ein Webseitenbetreiber ein Video auf seiner Seite zeigen, muss er es nicht unbedingt auf seinem eigenen Server abspeichern. Er kann auch ein Video auf seiner Seite "einbetten", das bereits an anderer Stelle im Internet veröffentlicht und dort gespeichert ist. So wird kostbarer Speicherplatz gespart. Diesen Vorgang nennt man "Embedding" oder "Framing". Allerdings stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang urheberrechtlich zulässig ist. Der Fall: Ein Hersteller von Wasserfiltern hatte ein Video über Wasserverschmutzung bei YouTube veröffentlicht. Einigen Handelsvertretern für Wasserfiltersysteme der Konkurrenz gefiel der Clip. Sie betteten das Video auf ihrer Webseite ein. Der Hersteller war nicht erfreut: Er machte eine Urheberrechtsverletzung geltend. Denn nur der Urheber habe das Recht, das Video öffentlich zugänglich zu machen. Das Urteil: Nach dem Instanzenweg durch die deutschen Gerichte legte der Bundesgerichtshof den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Denn immerhin gehen die deutschen Regelungen zum Thema auf die Europäische Urheberrechts-Richtlinie zurück. Der EuGH entschied, dass kein Urheberrechtsverstoß vorliege. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, begründete der Europäische Gerichtshof seinen Beschluss damit, dass das Einbinden des Videos auf der eigenen Webseite keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Für eine solche müsse das Video einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden. Davon könne aber keine Rede mehr sein, wenn das Video bereits im weltweiten Netz frei zugänglich sei. Hier gab es also keinen Verstoß gegen das Urheberrecht. Aber: Sobald ein Video beim ersten Mal unrechtmäßig veröffentlicht wurde, wird eine Einbettung auf anderen Seiten wieder als Rechtsverletzung angesehen werden.
Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13

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