Pressemitteilung von Michael Rainer

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird aufgelöst - Möglichkeiten der Anleger


09.01.2015 / ID: 184384
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/SEB-ImmoPortfolio-Target-Return-Fund.html Seit einem guten halben Jahr wird der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund abgewickelt. Anleger können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Finanzkrise 2008 gerieten zahlreiche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten, setzten die Rücknahme der Anteile aus, wurden geschlossen und derzeit z.T. abgewickelt. Auch der SEB ImmoPortfolio Target Return Fund musste sich schließlich hier einreihen. Er wurde 2012 geschlossen und seit Juni 2014 abgewickelt. Die Abwicklung soll am 31. Mai 2017 abgeschlossen sein.

Für die Anleger bedeutet dies, dass sie in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen erhalten, die sich in erster Linie an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientieren. Finanzielle Verluste können dabei nicht ausgeschlossen werden. Allerdings müssen die betroffenen Anleger der weiteren Entwicklung auf dem Immobilienmarkt nicht tatenlos zusehen. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und die Risiken offener Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Charakteristisch für die Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds ist u.a., dass die Anteile jederzeit gehandelt, also auch zurückgegeben werden können, so dass die Anleger immer über ihr Geld verfügen können. Allerdings hat das Fondsmanagement auch die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fond zu schließen.

Eben über dieses Schließungsrisiko hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 die Anleger auch ungefragt aufklären müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Wurden sie nicht über das Schließungsrisiko informiert, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

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