Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht
03.03.2015 / ID: 189000
Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter möglichst schnell aus dem Betrieb heraushaben wollen, kündigen oft fristlos und, falls diese Kündigung unwirksam ist, hilfsweise gleichzeitig auch fristgerecht. Oft steht dann im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer bei Wirksamwerden der fristgerechten Kündigung von seiner Arbeitspflicht ab sofort freigestellt wird. Der D.A.S. zufolge hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass der Arbeitgeber auch bei einer solchen Freistellung eine Urlaubsabgeltung für den Resturlaub zahlen muss.
BAG, Az. 9 AZR 455/13
Hintergrundinformation:
Unter Urlaubsentgelt versteht man die Fortzahlung des Arbeitslohns während der Urlaubstage. Darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. In manchen Fällen kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, weil das Arbeitsverhältnis endet. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Resturlaub dann finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Für die fristlose Kündigung ist der Fall klar: Die restlichen Urlaubstage können nicht mehr genommen werden - Urlaubsabgeltung ist zu zahlen. Schwieriger wird es bei einer fristgemäßen Kündigung. Hier gab es für den Arbeitgeber bisher Möglichkeiten, eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden, indem er den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freistellte. Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sollte also die fristgerechte Kündigung gelten. Für diesen Fall hatte er den Arbeitnehmer unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Er war nun der Meinung, keine Urlaubsabgeltung zahlen zu müssen. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht war nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bisher davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung durch eine solche Freistellungserklärung abgegolten werden könne. Diese Rechtsprechung hat sich nun jedoch geändert. Im vorliegenden Fall betonten die Richter, dass ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Durch eine Freistellung allein wird also kein Urlaub abgegolten. Dies hat in ähnlicher Form auch der Europäische Gerichtshof entschieden. Allerdings verlor der Arbeitnehmer hier trotzdem den Prozess, weil das BAG einen in der Vorinstanz geschlossenen Vergleich als wirksam ansah, der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis regelte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, Az. 9 AZR 455/13
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