König & Cie. 57 MS Stadt Dresden: Anleger sollen offenbar Ausschüttungen zurückzahlen
05.03.2015 / ID: 189189
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Die Anleger des Schiffsfonds König & Cie. 57 MS Stadt Dresden werden offenbar aufgefordert, ihre Ausschüttungen zur Hälfte zurückzuzahlen, um eine Insolvenz der Fondsgesellschaft zu vermeiden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des 2006 aufgelegten Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Dresden werden derzeit offenbar aufgefordert, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um eine drohende Insolvenz des Fonds abzuwenden.
Die Probleme bei dem Schiffsfonds sind nicht neu. Schon 2011 wurde ein Sanierungskonzept aufgelegt und die Ausschüttungen konnten die prospektierten Erwartungen ohnehin nicht erfüllen. Nun sollen diese zumindest teilweise auch noch wieder zurückgezahlt werden. Die Rückforderung von Ausschüttungen ist allerdings oft nicht rechtmäßig. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies ausdrücklich und für den Laien verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
Bevor die betroffenen Anleger der Aufforderung nachkommen, sollten sie die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann zudem prüfen, ob darüber hinaus auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Anspruchsgrundlage hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage beworben. Tatsächlich erwerben die Anleger aber unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Zu diesen Risiken zählt insbesondere auch der Totalverlust des investierten Geldes. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Die Praxis zeigt allerdings, dass trotz des Totalverlust-Risikos auch betont sicherheitsorientierten Anlegern, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, Beteiligungen an Schiffsfonds vermittelt wurden. Solch eine Falschberatung begründet den Anspruch auf Schadensersatz.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger eine Chance hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für die Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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