Erbvertrag: Klare Trennung zwischen Freundschaft und Pflegeleistung erforderlich
24.06.2015 / ID: 198573
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html Der letzte Wille kann im Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Der Gesetzgeber hat aber Grenzen gesetzt, die beachtet werden müssen, damit der letzte Wille auch wie vorgesehen umgesetzt wird.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Pflegedienste begleiten Menschen häufig in ihrem letzten Lebensabschnitt. Im Erbvertrag oder Testament kann ein Pflegedienst oder seine Mitarbeiter aber nicht ohne weiteres als Erbe eingesetzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.: 21 W 67/14).
Das OLG Frankfurt erklärte den Erbvertrag einer ledigen und kinderlosen Erblasserin für nichtig. Die Frau wurde bis zu ihrem Tod von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Zu der Geschäftsführerin des Pflegedienstes entwickelte sie ein freundschaftliches Verhältnis. Gemeinsame Ausflüge oder Mittagessen fanden regelmäßig statt. Ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Erblasserin einen notariell beglaubigten Erbvertrag mit der Geschäftsführerin und setzte sie zur Alleinerbin ein.
Das Nachlassgericht stellte der Geschäftsführerin auch zunächst den Erbschein aus, zog ihn aber wieder ein, nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte. Dagegen klagte die Frau. Das OLG wies die Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen ab.
Der Erbvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 7 HGBP unwirksam, führte das OLG zur Begründung aus. Nach dieser Vorschrift sei es Leitern und Mitarbeitern einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung verboten neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Dadurch solle verhindert werden, dass pflegebedürftige Menschen ausgenutzt werden. Ein Verstoß liege aber nur dann vor, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Pflegevertrags stehe. Dafür besteht allerdings eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden muss. Das ist der Klägerin in diesem Fall nicht gelungen. Denn eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung sei nicht erkennbar.
Das Beispiel zeigt, dass bei einem Erbvertrag oder Testament durchaus eine anwaltliche Beratung erforderlich sein kann. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass der letzte Wille umgesetzt wird.
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Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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