Nachrangdarlehen haben das Nachsehen
11.09.2015 / ID: 204930
Politik, Recht & Gesellschaft
Die letzten Schlupflöcher
Im Mai 2013 beschloss der Deutsche Bundestag zum Schutz von Anlegern und Sparern das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Das KAGB ersetzt das bis dahin gültige Investmentgesetz und wurde mit Inkrafttreten um zahlreiche Produktregeln und Vorgaben erweitert. Damit fielen früher aufsichtsfreie Kapitalanlagen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Windige Finanzvermittler boten ihren Kunden daraufhin zur Kapitalanlage gerne Nachrang- und partiarische Darlehen an. Diese wurden erst im Juli 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz ebenfalls der Aufsicht und Prospektpflicht unterworfen. Insbesondere Nachrangdarlehen zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit einer hohen Verzinsung werben, im Falle einer Insolvenz oder Liquidation jedoch im Rang weit hinter anderen Darlehensgebern stehen. Leider sind zwischenzeitlich eine Menge Anleger auf unseriöse Angebote in dieser Hinsicht hereingefallen.
Firmen mit Phantasie?
In der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Dr. Ernst Hoffmann (http://www.kanzlei-drhoffmann.de/) in Hamburg mehren sich Anfragen besorgter Anleger, die Ihr Kapital in Firmen mit so blumigen Namen wie Sunrise Energy, Neckermann Neue Energien und Hanseatisches Fußball Kontor investiert haben. Geworben wird nicht nur mit trendigen Investmentfeldern wie Neue Energien oder Fußball, sondern auch mit satten Renditen. Nicht selten werden über 10 Prozent p.a. versprochen. Attraktiv sind auch die kurzen Laufzeiten zwischen einem halben Jahr und sechs Jahren, teilweise sogar vom Anleger frei wählbar.
Risiko ohne Rechte
Bei derart verlockenden Konditionen verwundert es nicht, dass manche Anleger das Kleingedruckte nicht zur Kenntnis nehmen. Insbesondere, wenn sie von einem Vermittler beraten werden und darauf vertrauen, dass dieser ihnen auch die Risiken mitteilt. Derer gibt es viele. Denn wie der Name schon sagt, sind Nachrangdarlehen im Falle einer Insolvenz der Firma und sogar schon in einer finanziell schwierigen Situation von der Rückzahlung ausgeschlossen. Der Rückzahlungsanspruch ist vielmehr an die wirtschaftliche Entwicklung der Firma gekoppelt. Da der Darlehensgeber nicht Gesellschafter der Firma wird, kann er auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Er trägt mithin das volle Risiko und hat überhaupt keine Rechte.
Beratungsfehler mit Konsequenzen
Ebenso wenig erstaunt es, dass Anlageberater nur die Attraktivität der Anlage, insbesondere die Rendite und die kurze Laufzeit, herausstellen. Das aber ist ein Beratungsfehler. Wer einen Finanzvermittler um Beratung ersucht, kann eine vollständige Aufklärung über sämtliche Risiken erwarten. Verschweigt der Vermittler diese Risiken, so ist er für den entstandenen finanziellen Schaden haftbar. Die Kanzlei Dr. Hoffmann geht bereits in mehreren Fällen gegen derartige Vermittler vor.
Berechtigte Ansprüche
Des Weiteren können Ansprüche gegen die darlehensnehmende Firma wegen fehlerhafter Angaben in den Vertragsunterlagen erwachsen. Wenn die Geschäftstätigkeit der Firma erkennen lässt, dass sie von vornherein nicht beabsichtigte, die Anlegergelder bestimmungsgemäß zu verwenden, kommt auch ein Schadensersatzanspruch wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung in Betracht. In diesen Fällen muss schnell gehandelt werden, um das noch vorhandene Vermögen der Firma für die Anleger zu sichern.
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