Steuerhinterziehung: Durch rückwirkende Gruppenanfrage steigt Gefahr der Entdeckung - Selbstanzeige
12.10.2015 / ID: 207437
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige/gruppenanfrage.html Steuerhinterzieher, die ihr Konto mit unversteuerten Kapitaleinkünften in Österreich oder der Schweiz schon aufgelöst haben, müssen dennoch mit Entdeckung rechnen. Als Ausweg bleibt die Selbstanzeige (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige/gruppenanfrage.html).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Konten in der Schweiz oder Österreich sind schon länger nicht mehr vor dem Zugriff der deutschen Behörden sicher. Doch selbst Steuersünder, die auf diese Situation reagiert und ihre Konten aufgelöst haben, können sich dadurch nicht sicher fühlen. Der deutsche Fiskus hat die Möglichkeit, durch sog. Gruppenanfragen die Steuerhinterziehung zu entdecken. Und zwar rückwirkend.
Durch eine sog. Gruppeanfrage können die deutschen Steuerfahnder zu Personenkreisen mit bestimmten Verdachtsmomenten und Konten in Österreich bzw. der Schweiz stellen. Ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person ist dabei nicht nötig. Die Geldhäuser in der Schweiz und Österreich sind verpflichtet, den Behörden Auskunft zu erteilen. Ihre betroffenen Kunden müssen sie nicht informieren. Diese Gruppenanfragen sind in Österreich rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 und in der Schweiz rückwirkend bis zum 1. Februar 2013 möglich. Dadurch können die Steuerfahnder auch noch Steuersündern auf die Spur kommen, die ihre Auslandskonten längst aufgelöst haben.
Die Betroffenen haben nach wie vor die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige einer Strafverfolgung und drohenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Das ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Obwohl die Gefahr der Entdeckung steigt, sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt verfasst werden. Denn sie kann nur strafbefreiend wirken, wenn sie auch vollständig und fehlerfrei ist.
Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler fast vorprogrammiert und im Ergebnis misslingt dadurch die Selbstanzeige. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall detailliert prüfen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.
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