BGH: Banken müssen über Provisionen bei Vermittlung geschlossener Fonds aufklären
22.03.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/kick-back.html
Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass Banken ihre Kunden über ihre Rückvergütungen bei der Vermittlung von Fondsanteilen informieren müssen (XI ZR 542/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem aktuellen Entschluss hat der Bundesgerichtshof seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt. Schon vor einigen Jahren hatte der BGH grundsätzlich entschieden, dass die vermittelnden Banken ihre Kunden über ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/kick-back.html), aufklären müssen, damit sie den möglichen Interessenkonflikt der Banken bei der Vermittlung von Fondsanteilen erkennen können, ehe sie sich für oder gegen eine Beteiligung entscheiden. Demnach macht sich die Bank schadensersatzpflichtig, wenn sie die Kick-Backs verschweigt.
Im konkreten Fall hatte ein Anleger in den inzwischen insolventen Schiffsfonds Hansa Hamburg MT Andre Jacob, vormals MT Margara, investiert. Die Beteiligung verlief alles andere als wunschgemäß und schließlich verklagte der Mann die vermittelnde Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Schon vor dem Landgericht Hamburg war die Klage erfolgreich, die Nichtzulassungsbeschwerde des Bankhauses wies der BGH mit Beschluss vom 16. Februar ab, berichte das Magazin "Capital". Der Anleger hatte das Agio zwar von fünf auf ein Prozent heruntergehandelt. Über die übrigen Provisionen, die die Bank für die Vermittlung kassiert hat, wurde er im Unklaren gelassen. Diese üppigen Vermittlungsprovisionen seien jedoch aufklärungspflichtig gewesen, entschied das Landgericht Hamburg, dessen Urteil durch die Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Auch seien die Schadensersatzforderungen des Anlegers noch nicht verjährt gewesen. Denn die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist habe erst begonnen als der Anleger Kenntnis von den üppigen Provisionen erlangt habe und nicht schon bei der Zeichnung der Fondsanteile.
Der Beschluss des BGH eröffnet für viele Anleger geschlossener Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, etc. die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Diese können nicht nur entstehen, wenn die Bank ihre Kick-Backs verschwiegen hat, sondern auch wenn sie nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt hat.
Zur Prüfung und Durchsetzung der Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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