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04.08.2011 / ID: 23378
Politik, Recht & Gesellschaft
Sie ist sicherlich die wohl bekannteste Rechtsform bei Firmengründungen in Deutschland, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz: GmbH. In Deutschland gibt es ca. 1 Million GmbHs. Die GmbH ist damit die Rechtsform des deutschen Mittelstandes.
Vorbemerkung
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesell-schaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist und selbständig im Rechtsverkehr handelt. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden. Sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und besitzt eigenes Vermögen, das nicht mit dem Vermögen der Gesellschafter zusammenhängt. Die GmbH ist vielseitig verwendbar, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können. Als Kapitalgesellschaft muss die GmbH über die kaufmännische Buchführungspflicht hinaus besonderen Anforderungen genügen. So sieht das Bilanzrichtlinien-Gesetz eine Offenlegung der Jahresabschlüsse von sämtlichen GmbHs vor: Bei größeren Gesellschaften durch Veröffentlichung, bei kleineren durch Einreichen der Bilanz und des Anhangs beim Registergericht, bei der kostenlose Einsichtsmöglichkeit besteht.
Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter - wie der Name schon sagt - in der GmbH beschränkt. Geschäfts- und Privatvermögen werden rechtlich getrennt voneinander behandelt. Gerät die GmbH in Ver-mögensverfall, haften die Gesellschafter über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermö-gen. Haben die Gesellschafter also ihre Einlage - wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt - einmal erbracht, brauchen sie grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz kein eigenes Geld nachzuzah-len. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter auch im Insol-venzfall lediglich den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten. Besonders wichtig ist die Haftungsbeschränkung in allen Fällen, in denen Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern gel-tend gemacht werden können. Ohne Haftungsbeschränkung würden sich diese Ansprüche ins Privatvermögen auswirken.
Jede Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf sie keine irreführenden Angaben enthalten. Vorgeschrieben ist auch, dass in der Firmenbezeichnung der Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (GmbH, Gesellschaft m.b.H.) enthalten sein muss. Die Firma der GmbH ist nach freier Wahl entweder Personenfirma (Information über die Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck) oder Phantasiefirma - gemischte Firma (eine Mischform aus den drei vorgenannten Alternativen). Führt die Gesellschaft eine Personenfirma, so genügt der Familienname eines Gesellschafters, ergänzt durch den Zusatz "GmbH". Die Hinzufügung von Vornamen sowie die Erwähnung der Familiennamen aller Gesellschafter in der Firma sind nicht erforderlich, aber möglich. Gesell-schafterin kann auch eine andere Firma sein. Um die Namensfunktion für das betroffene Unter-nehmen zu erfüllen, sind nur solche Phantasiefirmen zugelassen, die hinreichend unterschei-dungskräftig sind und als Unternehmensname wirken können. Zulässig ist auch die Firmenbil-dung mit Marken oder Buchstabenkombinationen. Zu beachten ist auch, dass eine im Handelsre-gister eingetragene Firma wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann, etwa weil sie die älteren Rechte eines verwechselbar firmierenden Mitbewerbers verletzt, oder aber die gewünschte Be-zeichnung bereits als Marke geschützt ist. Bei der Eintragung der Firma ins Handelsregister wird nicht überprüft, ob von Dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn beispielsweise Phantasiebe-zeichnungen oder Handelsmarken zur Firmenbildung verwendet werden, empfehlen sich weiter-gehende Recherchen.
Gründung Zurück zum Seitenanfang
Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Eine Höchstzahl bei den Gesellschaftern gibt es nicht. Gesellschafter können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. GmbH, AG, Limited oder US-Corporation) sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Partnergesellschaft oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Gesellschafter einer GmbH sein. Dabei ist es egal, ob es sich um inländische oder ausländische (natürliche/ juristische) Personen bzw. Personengesellschaften handelt. Ausländer können eben-falls das Stammkapital ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemein-schaft sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestim-mungen zu informieren, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitarbeiter, vor allem in leitender Funktion der GmbH, in der Bundesrepublik aufhalten wollen.
Die Gründung der GmbH erfolgt in drei Schritten. Erster Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftli-chen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird (z. B. Herstellung von Beleuchtungskörpern, Großhandel in landwirtschaftlichen Produkten, Einzel-handel mit Möbeln). Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken, ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch noch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden, wobei allerdings eine Einschränkung hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Tätigkeiten gemacht werden muss. Dieser Vertrag bedarf als zweitem Schritt der notariellen Beurkundung und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich; erforderlich dafür ist allerdings eine Voll-macht, die von einem Notar beglaubigt sein muss. Die notarielle Beurkundung beschränkt sich im Gegensatz zur notariellen Beglaubigung nicht auf die Unterschrift, sondern erstreckt sich auch auf den Inhalt der betreffenden Erklärung. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Antragstellung zur Eintragung in das Handelsregister kann über einen beliebigen Notar erfolgen. Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen. Danach müssen der Anmeldung beigefügt sein:
der Gesellschaftsvertrag nebst Vertretungsvollmachten
die Legitimation der/der Geschäftsführer, wenn diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist
eine von allen Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname und Geburtsdatum und Wohnort und der Betrag der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist.
Wichtig: Nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung haben die Geschäftsführer unverzüglich eine vollständige, von ihnen unterschrie-bene Liste der Gesellschafter mit den Angaben wie oben zum Handelsregister nachzureichen.
falls der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmi-gungsurkunde (z. B. für einen Immobilienmakler die Erlaubnis nach § 34 c GewO)
die Versicherung, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (und ggf. bei der Ein-Mann-GmbH, dass die er-forderliche Sicherheit bestellt ist)
die Versicherung des/der Geschäftsführer/s, dass der Bestellung nicht die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes oder ein Berufs- oder Gewerbeverbot entgegen stehen.
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (dritter Schritt). Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Sie wird aber als Vorgesellschaft (auch Vor-GmbH genannt) benannt, wenn der Gesellschaftsvertrag be-reits notariell abgeschlossen wurde. Diese Vorgesellschaft ist eine gesetzlich nicht geregelte Per-sonenvereinigung eigener Art, die bis auf die fehlende Rechtsfähigkeit der späteren GmbH ent-spricht. Auf sie sind neben dem Gesellschaftsvertrag die Regelungen des GmbH-Gesetzes an-wendbar, soweit diese nicht die Eintragung in das Handelsregister voraussetzen. Die Vorgesell-schaft muss den Firmenzusatz "in Gründung" oder abgekürzt "i.Gr." führen und kann Geschäfte abschließen. Mit der Eintragung in das Handelsregister wandelt sich diese Vorgesellschaft auto-matisch mit allen Aktiva und Passiva in eine GmbH um. Wenn vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister bereits Geschäftstätigkeiten durch die Vorgesellschaft aufgenommen werden, so haften die Handelnden (insbesondere der oder die Geschäftsführer) dieser Vorgesellschaft gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen.
Wenn eine oder mehrere Personen sich entscheiden, eine GmbH zu gründen, sich also zusam-menschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen zu fördern, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, sofern ein GmbH-Gesellschaftsvertrag noch nicht notariell abgeschlossen wurde. Eine solche Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich als GbR oder als OHG zu bewerten. Haftungsbeschränkungen entstehen hierdurch nicht, vielmehr kön-nen die Gläubiger auf das komplette Vermögen der Vorgründungsgesellschaft zurückgreifen. Darüber hinaus haften die Gesellschafter mit ihrem kompletten Vermögen.
Ist die GmbH ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen worden, so entsteht die "ferti-ge" GmbH. Dies bedeutet für die Haftung, dass eine beschränkte Haftung eintritt. Die persönli-che Haftung des Handelnden wie sie bei der Vor - GmbH bestand, erlischt. Die persönliche Haf-tung der Gesellschafter, wie sie in Ausnahmefällen der Vor-GmbH bestand, erlischt ebenfalls. Der Geschäftsführer haftet nur noch bei schuldhaftem Verhalten.
Eine Anmeldung der GmbH zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Min-destens jedoch müssen 12.500 EUR (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein.
Sonstiges Zurück zum Seitenanfang
Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesell-schaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
Für die GmbH gelten dieselben Meldepflichten wie für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. Wenn die GmbH eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, muss dies der für den Betriebssitz zu-ständigen Gemeinde (Ordnungsamt, Gewerbeamt, Steueramt usw.) mitgeteilt werden. Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z. B. für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft. Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Gewerbes also nur anzeigepflichtig und nicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig. Es gibt aber Ausnahmen. Dies gilt beispielsweise für Hotels, Grundstücksmakler, Fi-nanzierungsvermittler, Taxiunternehmer, Güterkraftverkehr usw. Wenn das Unternehmen nach seinem Gegenstand einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist die Eintragung im Handelsregister von der Vorlage einer Bestätigung der Genehmigungsbehörde abhängig, aus der hervorgeht, dass die Genehmigung im Fall der Eintragung der GmbH in das Handelsregister erteilt wird. Diese Bestätigung ist in der Regel bei der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt erhältlich. So-weit es auf die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Geschäftsführers ankommt, kann sie erst erteilt werden, wenn dieser ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentral-register vorlegt. Handwerksbetriebe müssen dem Registergericht eine Bestätigung der Hand-werkskammer bezogen auf die GmbH vorlegen.
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