Massenhafte Krankmeldungen: Möglichkeiten der Arbeitgeber
11.10.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)
Wenn viele Arbeitnehmer eines Unternehmens gleichzeitig erkranken, kann das für den Betrieb problematisch sein. Ist die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, drohen aber arbeitsrechtliche Konsequenzen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Melden sich viele Arbeitnehmer eines Unternehmens gleichzeitig krank, kann das den Betrieb mehr oder weniger lahmlegen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ist die Arbeitsunfähigkeit aber nur vorgetäuscht, kann dies zu ernsthaften Konsequenten führen. Dann kann auch ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen. Denn genau genommen wird der Arbeitgeber betrogen und die Entgeltfortzahlung erschlichen. Dies kann dazu führen, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist und auch die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Legt der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, wird es für den Arbeitgeber aber schwierig zu beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erkrankt ist. Denn ärztliche Atteste haben einen sehr hohen Beweiswert. Dieser Beweis müsste nachhaltig erschüttert werden können, damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann. In der Praxis hat der Arbeitgeber also wenig Möglichkeiten, gegen (vermeintliche) Krankmeldungen vorzugehen. Sollte das Misstrauen gegenüber dem Arbeitnehmer aber wachsen, kann der Arbeitgeber unter Umständen aber verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon vom ersten Krankheitstag an vorgelegt werden muss.
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine zukünftige Erkrankung ankündigt ohne zu diesem Zeitpunkt erkrankt zu sein (Az.: 10 Sa 156/15). Eine solche Ankündigung des Arbeitnehmers sei geeignet, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund verhaltensbedingt außerordentlich zu kündigen. Mit einer derartigen Ankündigung bringe der Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er bereit sei, sein Recht auf Entgeltfortzahlung zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.
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Augustinerstraße 10 50667 Köln
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