Lloyd Fonds Holland II: Anlegern drohen Verluste
20.10.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Der geschlossene Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II konnte die Erwartungen der Anleger bisher nicht erfüllen. Eine Wende zum Besseren ist wohl nicht zu erwarten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erfolgsgeschichte hat der geschlossene Immobilienfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/immobilienfonds.html)Lloyd Fonds Holland II seit seiner Auflage im Jahr 2009 nicht geschrieben. Die Fondsgesellschaft beteiligte sich an vier Bürogebäuden in den Niederlanden. Anleger hatten die Möglichkeit, sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro zu beteiligen. Die erhofften Renditen konnten allerdings nicht erzielt werden und derzeit sieht es auch nicht danach aus, als ob die Kehrtwende noch gelingen sollte. Denn inzwischen sollten die Anleger schon einen Verkaufsbeschluss für die Fondsimmobilien fassen.
Gelingt es nicht die Immobilien zu veräußern, könnte der Fondsgesellschaft sogar die Insolvenz drohen. Nachdem der Fonds immer wieder mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, wurden diese Probleme offensichtlich durch ein Darlehen in Schweizer Franken verschärft. Denn zu Beginn des Jahres wurde der Wechselkurs des Schweizer Franken vom Euro entkoppelt. Der anschließende Kursanstieg des Franken, führte bei Darlehen in Schweizer Franken dazu, dass die Darlehensschuld sprunghaft gestiegen ist. Um eine Insolvenz zu vermeiden, sollten die Anleger einen Verkaufsbeschluss für die Immobilien fassen. Der Verkaufserlös würde aber wohl in erster Linie dazu dienen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Für die Anleger könnte dies hohe Verluste bedeuten.
Insgesamt sieht es danach aus, dass die Beteiligung an dem Lloyd Fonds Holland II fehlgeschlagen ist und auf die Anleger hohe Verluste zukommen. Um dies zu vermeiden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Diese können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt neben Wechselkursverlusten insbesondere auch die Gefahr des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber häufig verschwiegen oder nur unzureichend erläutert.
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