Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2: Landgericht Tübingen spricht Anlegerin Schadensersatz zu!
05.07.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
05.07.2017 - Das Fondskonzept der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG ist wirtschaftlich nicht tragfähig. Nach mittlerweile mehreren Entscheidungen folgt nun auch das Landgericht Tübingen dieser Ansicht und hat das damalige Beratungsunternehmen vollumfänglich auf Schadensersatz verurteilt. Betroffene Anleger können noch immer Schadensersatz geltend machen.
Mangelnde Plausibilität
Das Fondskonzept der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG ist für Anlageberater erkennbar wirtschaftlich nicht tragfähig und damit unplausibel. Ausgehend von einer sehr hohen Weichkostenquote, den mit dem Immobilienhandel einhergehenden Transaktionskosten sowie der dem Fondskonzept innewohnenden Darlehenskonstruktion werden völlig unrealistische Renditen prospektiert. Zu diesem Ergebnis gelangt auch ein Gerichtsgutachten, das in einem von der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte geführten Gerichtsverfahren eingeholt wurde. Im dortigen Verfahren wurde der Berater auf Zahlung von Schadensersatz verurteil, weil er den Anleger nicht auf die mangelnde Plausibilität hingewiesen hatte. Zwischenzeitlich existieren mehrere Gerichtsentscheidungen, die dieser Auffassung folgen.
Landgericht Tübingen bestätigt Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
In einem weiteren von der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Tübingen wurde einer geschädigten Anlegerin nun vollumfänglich Schadensersatz zugesprochen. Die Urteilsbegründung ist eindeutig: Das Fondskonzept ist unplausibel. Diesen Umstand hätte das Beratungsunternehmen auch erkennen können, zumindest aber hätte das Beratungsunternehmen erhebliche Zweifel am Fondskonzept gegenüber der Anlegerin äußern müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb sich das Beratungsunternehmen schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Schadensersatz fordern
Nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte können geschädigte S&K-Anleger noch immer Schadensersatz geltend machen. Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, ein Anlagekonzept auf dessen Plausibilität hin zu überprüfen, ehe sie es in den Vertrieb aufnehmen. Sofern der Berater/Vermittler diese Plausibilitätsprüfung nicht vornimmt und sich allein auf die Prospektangaben des Emittenten verlässt, muss dies gegenüber dem Anlageinteressenten offengelegt werden. Bereits die Verletzung dieser Offenlegungspflicht genügt, um eine Haftung des Anlageberaters/Anlagevermittlers zu begründen.
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
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