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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
EuG: Hohe Anforderungen an Farbkombinationen als Marke
05.12.2017 / ID: 278256
Politik, Recht & Gesellschaft
Kombinationen aus zwei oder mehr Farben müssen präzise definiert sein, damit sie als Farbmarke eingetragen werden können. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden (Az.: T 101/15).
Ein Hersteller von Energy-Drinks musste vor dem EuG eine Schlappe hinnehmen. Er kann seine Farbkombination aus Blau und Silber nicht als Farbmarke eintragen und schützen lassen. Grundsätzlich können auch Kombinationen aus Farben als Marke eingetragen werden. Dann muss die Farbkombination aber präzise formuliert sein und sich ausreichend von anderen Produkten abgrenzen lassen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Doch diese ausreichende Definition sah das EU-Gericht in dem zu Grunde liegenden Fall eben nicht als gegeben an und entschied mit Urteil vom 30. November 2017, dass sich diese Farbmarke eben nicht genug abgrenze.
Die Farbkombination Blau / Silber des Getränkeherstellers war schon als Unionsmarke eingetragen gewesen. Dagegen wehrte sich ein konkurrierendes Unternehmen und bekam vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) recht. Denn die Angaben seien viel zu vage formuliert. Das Verhältnis der beiden Farben wurde mit ungefähr 50 zu 50 angegeben und dazu der Hinweis, dass die Farben nebeneinandergestellt seien. Das war auch dem EuG zu wenig. Dadurch seien verschiedene Kombinationen möglich, die auch zu einem ganz anderen Gesamteindruck führen könnten. Für eine Eintragung als Marke seien diese Angaben nicht präzise genug.
Zwei oder mehrere Farben können als Marke durchaus eintragungsfähig sein. Allerdings müssen sie dafür in einem bestimmten Verhältnis und einer bestimmten Form miteinander verbunden sein, sodass der Verbraucher auch eine bestimmte Kombination als Marke erkennen kann. Das war in dem zu Grunde liegenden Fall nicht gegeben.
Marken stellen für Unternehmen einen hohen Wert dar. Bevor ein Zeichen als Marke eingetragen werden soll, sollte aber geprüft werden, ob es die notwendigen Anforderungen erfüllt und sich z.B. auch ausreichend von den Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet.
Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen in allen Fragen des Markenrechts beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
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GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
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