GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrungsbericht zur Ausnutzung von Freibeträgen bei der Schenkungssteuer
05.10.2018 / ID: 301714
Politik, Recht & Gesellschaft
Durch Schenkungen zu Lebzeiten kann die Erbschaftssteuer umgangen werden. Aber auch bei der Schenkungssteuer gilt es, die geltenden Freibeträge optimal auszunutzen.
Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte wird oft nicht berücksichtigt, dass auch bei Schenkungen zu Lebzeiten Freibeträge optimal ausgeschöpft werden sollten, um die Schenkungssteuer zu umgehen und den Vermögensübergang so steueroptimal wie möglich zu gestalten.
Bei größeren Vermögen ist es häufig ratsam, sich frühzeitig Gedanken über den Vermögensübergang zu machen. Wird das Vermögen erst nach dem Tod des Erblassers übertragen, fällt unter Umständen eine beträchtliche Erbschaftssteuer an, die das Erbe schmälert. Durch Schenkungen zu Lebzeiten kann die Erbschaftssteuer vielfach umgangen oder zumindest in Grenzen gehalten werden, so die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Schenkungen sind Zuwendungen unter Lebenden, wobei der Schenkende einen Teil seines Vermögens auf eine andere Person überträgt, die im Gegenzug aber zu keiner Gegenleistung verpflichtet ist. Grundsätzlich unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung. Allerdings können bei Schenkungen steuerliche Spielräume und Freibeträge geschickt ausgenutzt werden. Unter Ehepartnern und Lebenspartnern gilt ein Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern, Stief- und Adoptivkindern liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro. Bei Enkelkindern bleiben Schenkungen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro steuerfrei und bei Eltern und Großeltern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro. Für entferntere Verwandte oder Freunde liegt der Freibetrag in der Regel bei 20.000 Euro.
Allerdings können die Freibeträge bei vorausschauender Planung mehrfach ausgeschöpft werden. Nach zehn Jahren kann erneut eine Schenkung unter Ausnutzung des Freibetrags vorgenommen werden. Das bedeutet, dass es aus steuerlicher Sicht sinnvoller sein kann, Vermögen nicht in einer Zuwendung zu übertragen, sondern die Schenkungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen oder auf mehrere Personen aufzuteilen, um die jeweiligen Freibeträge optimal auszunutzen.
Aufgrund der steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten sollte bei Schenkungen vorausschauend mit der nötigen Übersicht und dem erforderlichen Weitblick gehandelt werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können dabei beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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