GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung strafmildernder Gründe im Steuerstrafverfahren
29.10.2018 / ID: 303206
Politik, Recht & Gesellschaft
Damit das Strafmaß in einem Steuerstrafverfahren möglichst gering ausfällt, müssen die strafmildernden Gründe überzeugend dargelegt werden. Das Gericht muss diese Gründe berücksichtigen.
Die Bewertung der strafmildernden Gründe kann in einem Steuerstrafverfahren von entscheidender Bedeutung sein und zu einem milderen Strafmaß führen. Entsprechend sollten diese Gründe detailliert und überzeugend dem Gericht vorgetragen werden. Denn auch wenn Steuerhinterziehung konsequent sanktioniert wird, spielen die Umstände des Einzelfalls immer eine Rolle und strafmildernde Gründe können vom Gericht nicht einfach unbeachtet bleiben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Haftstrafen wegen Steuerhinterziehung können schon ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro ausgesprochen werden. Eine Bewährungsstrafe ist nicht mehr möglich, wenn Steuern in Höhe von einer Million Euro hinterzogen wurden. Allerdings sind diese Beträge keine starren Grenzen. Es kommt immer auf die Betrachtung des Einzelfalls an. Dementsprechend kann eine überzeugende und argumentativ schlüssige Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren den Unterschied zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe ausmachen.
Auch wenn gegen Steuersünder konsequent vorgegangen wird und Nachahmer abgeschreckt werden sollen, müssen Gerichte strafmildernde Gründe in ihrer Urteilsfindung berücksichtigen und können sie nicht einfach ignorieren. Das hat auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. März 2018 noch einmal deutlich hervorgehoben und hob eine zuvor verhängte Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten wieder auf (Az.: 1 StR 663/17).
Der Angeklagte war in dem zu Grunde liegenden Fall vom Landgericht Bochum wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Strafmaß sei zu hoch, stellte der BGH klar. Das Landgericht habe offenbar eine besonders harte Strafe verhängen wollen, um Nachahmer abzuschrecken und deutlich zu machen, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist. Eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre, sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist, stellte der BGH klar. Diesen Nachweis habe das Landgericht nicht erbracht. Dieser Rechtsfehler könne sich auf die Höhe des Strafmaßes ausgewirkt haben.
Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Steuerstrafverfahren für eine effiziente Verteidigung sorgen.
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