Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Sparerpauschbetrag 2023 erhöht: müssen Sparer tätig werden?


07.02.2023 / ID: 385287
Politik, Recht & Gesellschaft

Sparerpauschbetrag 2023 erhöht: müssen Sparer tätig werden?Das Jahressteuergesetz 2022 der Bundesregierung brachte zahlreiche Verbesserungen für Steuerpflichtige. So wurde unter anderem mit Wirkung zum 1. Januar 2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Mittels Freistellungsaufträgen können sie sich den Freibetrag unterjährig sichern und den Betrag zwischen ihren Banken aufteilen. Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, wurden die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden.

Allerdings rät Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern dennoch dazu, von Zeit zu Zeit die in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge bei den Banken auf ihre Höhe hin zu überprüfen. Entsprechen diese nicht mehr der Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, kommt es zum automatischen Einbehalt der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Banken. Gegebenenfalls kommen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag noch hinzu.

Zu niedrige Freistellungsaufträge bedeuten zusätzliche Arbeit

Liegen sämtliche Kapitalerträge eines Jahres unter dem Sparerpauschbetrag, fallen keine Steuern an. Steuern auf Kapitalerträge, welche aufgrund eines zu niedrig erteilten Freistellungsauftrags einbehalten wurden, können mit der Einkommenssteuererklärung zwar wieder zurückgeholt werden, dies ist aber ein unnötiger Aufwand. Vorteilhafter ist es, die Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag in voller Höhe und direkt auf seinem Konto gutgeschrieben zu bekommen. Somit steht beispielsweise einer Reinvestition und damit Zinseszinseffekten nichts im Wege. Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Website anhand von Formularen oder in deren Niederlassungen anpassen.

www.lohi.de/steuertipps

Firmenkontakt:

Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Riesstr. 17
80992 München
Deutschland
089 27813178
info@lohi.de
http://www.lohi.de

Pressekontakt:

Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
presse@lohi.de
09402 5040147
http://www.lohi.de


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
22.09.2026 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Der Steuerbescheid kommt künftig digital
08.09.2026 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Parteispenden: Politisches Engagement lohnt sich doppelt
11.08.2026 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Steuerberatung wechseln? So gelingt der Neustart
28.07.2026 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Kindergeld nach dem Abitur: So bleibt der Anspruch erhalten
21.07.2026 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Fehler in der Steuererklärung gemacht?
Weitere Artikel in dieser Kategorie
29.09.2026 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Nach Schütteltrauma-Verdacht: Gericht gibt Sorgerecht an Eltern zurück
24.09.2026 | GRIN Publishing GmbH
Handlungsstrategien gegen männliche Jugendgewalt
24.09.2026 | Ingenio Management Consultants AG
Schon nach einem Jahr schuldenfrei, indem man einfach nach Irland zieht?
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 32
PM gesamt: 443.104
PM aufgerufen: 79.643.511