Psychotherapeuten warnen: E-Patientenakte offen für Polizeibehörden
24.01.2025 / ID: 423600
Politik, Recht & Gesellschaft

Auf Anfrage der Linken im Bundestag im Februar 2023 antwortete der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesministerium für Gesundheit, Edgar Franke (SPD), dass die Bundesregierung davon überzeugt sei, dass der Beschlagnahmeschutz auch für die ePA gelte und es keinen Bedarf für eine gesonderte gesetzliche Regelung gebe.
Aus Sicht des DPNW und der Fachwelt ist die Gesetzeslage aber uneindeutig. Denn das Beschlagnahmeverbot gilt für geschützte Unterlagen, die sich im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten (Psychotherapeut, Arzt) befinden. Die ePA befindet sich aber im Gewahrsam des Patienten bzw. der Krankenkassen, wobei insbesondere letztere - entgegen der Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) - nach verbreiteter Rechtsauffassung kein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen dürften. Damit unterliegen sie auch nicht dem Beschlagnahmeverbot.
Der DPNW-Vorsitzende Dieter Adler meint: "Es wäre ein Leichtes, die ePA im § 97 StPO aufzunehmen. Es ist mir völlig unverständlich, warum dies nicht geschieht. Denn nach aktueller Gesetzeslage besteht Anlass zur Annahme, dass Strafverfolgungsbehörden auf ärztliche und psychotherapeutische Befunde zugreifen könnten. Damit sind die ärztliche Schweigepflicht und das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Behandlern hinfällig."
Das DPNW regt an, den § 97 Absatz 2 Satz 1 StPO um die elektronische Patientenakte zu ergänzen. Andernfalls bestünde die Besorgnis, dass die Strafverfolgungsbehörden mangels Klarstellung im Gesetz ungehindert auf die ePA zugreifen könnten, so das DPNW.
Adler ergänzt: "Wenn der Polizei der Zugriff auf die ePA möglich ist, werden viele Erkrankte nicht mehr die Hilfe von Psychotherapeuten oder Ärzten suchen, weil sie sich unsicher fühlen. Damit haben wir keine Möglichkeit mehr, mit unseren Behandlungen potenziell gefährliche Patienten positiv zu beeinflussen und zu stabilisieren. Das wäre ein derber Rückschlag für das deutsche Gemeinwesen."
Quellenhinweise
Link zur Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Patienten-Datenschutz-Gesetz: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2020/StgN_Patienten-Datenschutz-Gesetz.pdf
Link zur Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Digitalen Versorgung"Gesetz (DVG)
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/DVG-RefE.pdf
Link zu Anfrage der Linken im Bundestag (24.02. 2023):
https://dip.bundestag.de/vorgang/beschlagnahmeschutz-f %C3%BCr-die-elektronische-patientenakte-gegen%C3%BCber-strafverfolgungsbeh%C3%B6rden/297069
Link zur Strafprozeßordnung (StPO) § 97 Beschlagnahmeverbot:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html
Link zu Strafprozeßordnung (StPO) § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html
Link zu umfassendem Heise.de-Artikel:
https://www.heise.de/hintergrund/Wenn-der-Staat-die-Patientenakte-lesen-will-10248249.html
Über den Verband
Das "Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk - Kollegennetzwerk Psychotherapie" (DPNW) wurde am 02.05.2019 in Bonn gegründet. Es hat über 2.500 Mitglieder und 13.000 Abonnenten seines Freitagsnewsletters. Damit ist das DPNW drittgrößter Berufsverband im Bereich Psychotherapie. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender: Dipl.-Psych. Dieter Adler, 2. Vorsitzende: Dipl.-Psych. Claudia Reimer, Dipl.-Päd. Sevgi Meddur-Gleissner. Mehr unter: http://www.dpnw.de
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