ARAG Recht schnell...
16.07.2025 / ID: 430650
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Airline muss verspätete Passagiere mitnehmen +++Wer mit gültigem Ticket rechtzeitig am Flughafen ist, darf nicht automatisch zurückgelassen werden. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen Fall, in dem eine fünfköpfige Reisegruppe, die trotz pünktlichen Erscheinens am Check-In nicht mitfliegen durfte. Die Gruppe erschien mehr als 45 Minuten vor Abflug am Schalter. Auf den Bordkarten war angegeben, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließen sollte -bei einem Abflug um 17:35 Uhr also um 17:15 Uhr. Die Passagiere erreichten das Gate nur einige Minuten später und wurden abgewiesen. obwohl das Flugzeug noch am Flugsteig stand und noch nicht sämtliche Fluggäste eingestiegen waren. Die Richter waren der Ansicht, dass, solange das Boarding nicht abgeschlossen und die Flugzeugtüren noch offen seien, die Airline eine Mitnahmepflicht habe. Gleiches gelte, wenn der Vorfeldbus noch nicht abgefahren sei. In diesem Fall sei keine Verzögerung im organisatorischen Ablauf zu erwarten, da die Startfreigabe ohnehin erst nach dem Türenschließen beantragt wird. Am Ende erhielten die Reisenden 600 Euro Entschädigung pro Person (Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2 24 S 93/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG F.a.M. .
+++ Unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend +++
Die Vermieter einer Wohnung klagten gegen eine Mieterin auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Die hatte die Mieterin einbehalten, weil die Wohnung ihrer Ansicht nach bis zu ihrem Auszug mangelhaft gewesen sei. Doch während des Rückgabeprozesses hatten beide Seiten ein Protokoll unterschrieben, in dem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Das Amtsgericht Hanau macht nach Auskunft der ARAG Experten jetzt deutlich: Wer unterschreibt, die Wohnung sei mangelfrei, kann später nichts anderes mehr behaupten. Die Frau wurde zur Zahlung der ausstehenden Miete verurteilt (Az.: 32 C 37/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG Hanau .
+++ Kaffeetrinken und Arbeitsunfall +++
Ein Vorarbeiter stürzt, als er sich beim Kaffeetrinken verschluckt und verletzt sich dabei schwer. Die Berufsgenossenschaft verweigert Leistungen, doch laut ARAG Experten erkennt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt den Sturz als Arbeitsunfall an, da das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgte (Az.: L 6 U 45/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des LSG Sachsen-Anhalt .
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