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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Michael Rainer

Platzmietpauschale bei Verkauf eines gebrauchten Pkw


27.02.2012 / ID: 49569
Politik, Recht & Gesellschaft

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com erläutert: Bei einer Klausel, in der eine sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale verlangt wird, handelt es sich um eine Nebenpreisabrede. Die Hauptleistungspflicht des Autohändlers besteht in der Vermittlung des Verkaufs des ihm übergebenen Fahrzeugs. Im Gegenzuge schuldet der Kunde die vereinbarte - erfolgsabhängige - Provision. Die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des Pkw auf dem Gelände des Händlers dienen nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Händlers, einen Verkauf zu vermitteln, hierfür die verabredete Provision zu erlangen und sich gegen etwaige Ersatzansprüche des Kunden zu sichern.

Dementsprechend werden diese Leistungen üblicherweise nicht gesondert berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abgegolten. Die hiervon abweichende Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bei längerer Standdauer kann die aufgelaufene Summe der Werbemittel- und Platzmietpauschale den Betrag der vereinbarten Provision übersteigen, sodass der Autohändler an einer alsbaldigen erfolgreichen Verkaufsvermittlung wirtschaftlich kein Interesse hat und hierdurch der eigentliche Vertragszweck gefährdet wird.

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