Schlecker-Transfergesellschaft gescheitert
02.04.2012 / ID: 54841
Politik, Recht & Gesellschaft
In den nächsten Tagen werden viele Schlecker-Mitarbeiter eine Kündigung vom Insolvenzverwalter erhalten, da Pressemeldungen zufolge die Einrichtung einer Transfergesellschaft gescheitert ist. Was müssen die betroffenen Arbeitnehmer beachten? Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beantwortet:
Ist es empfehlenswert gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen?
Unbedingt. Andernfalls wird die Kündigung wirksam.
Aber hat das denn überhaupt Sinn?
Aus meiner Sicht, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich ein Unternehmen findet, dass (Teile) von Schlecker übernimmt. In so einem Fall könnten die Arbeitsverhältnisse auf das übernehmende Unternehmen gemäß § 613 a BGB (Betriebsübergang) übergehen. Das betrifft natürlich nur die Arbeitsverhältnisse, die noch nicht wirksam beendet wurden.
Auch der Insolvenzverwalter muss bei der Kündigung nahezu dieselben Formalien beachten, wie der Arbeitgeber selbst. Hier können viele Fehler passieren, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Chancen für die Kündigungsschutzklage sehe ich vor allem auch unter dem Aspekt, dass nicht allen Schlecker-Mitarbeitern gekündigt wird. Außerdem wird zu fragen sein, inwieweit für bestimmte Mitarbeiter weiter Restarbeiten anfallen. Mitarbeiter die an verschiedenen Standorten eingesetzt wurden, von denen nicht alle geschlossen werden, können ebenfalls gut gegen die Kündigung argumentieren.
Was muss man bei der Kündigungsschutzklage beachten?
Zunächst einmal die Klagefrist von drei Wochen. Wer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen einreicht, hat keine Chance auf Weiterbeschäftigung, bzw. eine Abfindung.
Welche Kosten entstehen durch die Kündigungsschutzklage?
Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, zahlt nur eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung. Geringverdiener können zudem Prozesskostenhilfe beantragen.
Kann man die Kündigungsschutzklage auch ohne Anwalt einreichen?
Ja. Die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts hilft bei der Formulierung. Allerdings hat man dann niemanden, der im Falle eines Fehlers haftet.
Was ist, wenn man die begründete Hoffnung hat, bald einen neuen Job zu finden?
Ich würde trotzdem klagen. Man kann zumindest noch versuchen, eine Abfindung zu erlangen.
Berlin, den 29.3.2012
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen
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