Outokumpu will 1500 Stellen streichen
21.04.2012 / ID: 57529
Politik, Recht & Gesellschaft
Nach Berichten der Süddeutschen Zeitung geht die Firma Outokumpu mit hohen Verlusten in den gerade beschlossenen Zusammenschluss mit der ThyssenKrupp-Tochter Inoxum. In Deutschland sollen die Schmelzbetriebe in Krefeld und Bochum mit rund 850 Beschäftigten geschlossen werden. Betriebsbedingte Kündigungen sind bis Ende 2015 an den deutschen Inoxum-Produktionsstandorten ausgeschlossen. Das gibt dem Betroffenen Arbeitnehmern zunächst einmal eine relative Sicherheit für die nächsten drei Jahre. Gleichwohl versuchen Firmen in solchen Situationen regelmäßig Arbeitnehmer durch Aufhebungsverträge zur Aufgabe ihrer Arbeitsplätze zu bewegen.
Hier ist für die Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Auch wenn teilweise sehr hohe Abfindungen angeboten werden, sollte man immer genau prüfen, was nach Abzug der Steuern und möglicher weiterer Nachteile (Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit, Ruhenstatbestände für das Arbeitslosengeld) von der Abfindung real noch übrig bleibt.
Manchmal sind die Abzüge auch vermeidbar. Wird ein Aufhebungsvertrag zum Beispiel erst nach Ausspruch einer Kündigung und dagegen eingereichter Kündigungsschutzklage als gerichtlicher Vergleich geschlossen, verhängt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig keine Sperrzeit. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, kann man das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen der Abfindung vermeiden.
Oft kommt es auch zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf andere Firmen kraft Betriebsübergang. Das tritt zum Beispiel dann ein, wenn Betriebsteile an ein anderes Unternehmen verkauft werden. Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer über einen solchen Betriebsübergang informieren. Die betroffenen Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. Das bedeutet, dass sie im alten Unternehmen verbleiben. Man sollte sich die Ausübung eines solchen Widerspruchs aber genau überlegen. Regelmäßig gibt es dann im alten Unternehmen keine Arbeit mehr, so dass eine betriebsbedingte Kündigung sehr wahrscheinlich ist.
Aber auch einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen sollte man nicht leichtfertig zustimmen. In der Vergangenheit hat es bereits Fälle gegeben, wo dann die neuen Unternehmen innerhalb kürzester Zeit in die Insolvenz gegangen sind. Abfindungen lassen sich dann häufig nicht mehr realisieren.
Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind regelmäßig unwirksam (§ 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB).
Essen, den 1.2.2012
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Essen
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