Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Urheberrecht
25.04.2012 / ID: 57829
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Videoportalbetreiber ist nur dann für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos verantwortlich, wenn er von der Rechtsverletzung weiß und gegen bestimmte Kontrollpflichten verstößt. Dies hat nach Angaben der D.A.S. das Landgericht Hamburg entschieden.
LG Hamburg, Az. 310 O 461/10
Hintergrundinformation:
Die GEMA ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte von Komponisten, Textern und Verlegern von Musikstücken war, die mit ihr einen Vertrag geschlossen haben. Die Betreffenden bleiben dabei Inhaber des Urheberrechts an ihren Musikstücken; die GEMA zieht für deren öffentliche Aufführung oder Sendung Tantiemen ein. Wenn nun im Internet ein Video mit Musik hochgeladen wird, kann es vorkommen, dass an dieser Musik durch die GEMA wahrgenommene Rechte bestehen. Der Fall: Die GEMA verlangte, dass das Internetportal YouTube aufhören solle, seinen Nutzern 12 bestimmte Musiktitel zugänglich zu machen, deren Urheber Mitglieder der GEMA sind. YouTube lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen: Man hafte nicht für Urheberrechtsverletzungen, da man den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle und selbst keine Musik hochlade. Die GEMA reichte Klage ein. Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge muss YouTube nun sieben der 12 Titel sperren. Das Landgericht Hamburg betonte, dass das Internetportal hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen nicht als "Täter", sondern als "Störer" hafte: Es habe einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen anderer geleistet. Dies führe nur zu einer Unterlassungspflicht, wenn YouTube nicht reagiere, obwohl ihm die Rechtsverletzung bekannt sei. Mache die GEMA die Internetplattform jedoch auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam, seien die jeweiligen Videos sofort zu sperren. Es sei für YouTube zumutbar, nach einem solchen Hinweis eine Software einzusetzen, die es den Nutzern erschwere, einen entsprechenden Clip erneut hochzuladen. Zusätzlich müsse YouTube einen Wortfilter installieren, der die Titel von neu eingestellten Clips auf Übereinstimmung mit den Titeln und Interpreten der beanstandeten Musikstücke vergleiche. Aber: YouTube müsse nicht seinen gesamten Datenbestand vorbeugend auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen!
Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Landgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10
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