Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche bei Falschberatung von Kapitalanlagen
27.04.2012 / ID: 58271
Politik, Recht & Gesellschaft
Eventuelle Schadensersatzansprüche, welche Anleger, die durch gegebenenfalls falsche Beratung zur Kapitalanlage verleitet wurden, geltend machen könnten, drohen zu verjähren und damit auch die Hoffnung auf die Rückerstattung des investierten Kapitals.
GRP Rainer Rechtsanwälte Sterberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://www.grprainer.com erläutern: Anleger, welche bei ihrer Kapitalanlage von Seiten der Bank falsch oder ungenügend beraten wurden, haben möglicherweise Schadensansprüche gegenüber diesem Berater. Allerdings nur wenn diese noch nicht bereits verjährt sind. Eine solch fehlerhafte Beratung liegt unter anderem dann vor, wenn Anleger nicht über mögliche Risiken der Anlage informiert, oder aber Provisionszahlungen an die Bank für erfolgreiche Vermittlung der Anlage, so genannte Kick Backs, verschwiegen wurden. Bezüglich der Verjährungsfrist ist zu differenzieren, ob diese Kapitalanlage vor oder nach dem Jahr 2002 getätigt wurde. Diese Differenzierung ist notwendig, da im Jahr 2002 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist, wonach mögliche Schadensersatzansprüche aus Falschberatung nicht erst nach 30, sondern bereits nach 3 Jahren verjähren. Als Übergangsregelung wurde des Weiteren vom Gesetzgeber eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren eingeräumt.
Mithin bedeutet das für Anleger, welche ihre Kapitalanlage nach 2002 getätigt haben, dass eventuelle Ansprüche gegenüber dem Berater nicht mehr zum Jahresende, sondern jeweils auf den Tag genau in 10 Jahren, ab der Falschberatung, verjähren.
Anleger, welche in geschlossene Fonds, offene Immobilienfonds, Wertpapiere oder Eigentumswohnungen investiert haben, sollten ihre Kapitalanlage zeitnah von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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