Pressemitteilung von Gernot Gawlik

Arbeitsrecht - Dauerthema Urlaubsanspruch


28.04.2012 / ID: 58443
Politik, Recht & Gesellschaft

Im Bereich des <a href="http://www.kp-recht.de/recht-von-a-z/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrechts">Arbeitsrechts</a> sind Sachverhalte und Fragestellungen rund um Urlaubsansprüche nach wie vor ein Dauerthema. Seit dem 20. März dieses Jahres gibt es nun eine neue, grundlegende Entscheidung in diesem Bereich. Insbesondere für Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfte dieses Urteil weitreichende Auswirkungen haben.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied, dass die in § 26 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) normierte Staffelung des jährlichen Urlaubs einen Verstoß gegen § 7 Absatz I Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) darstelle. In § 26 TVöD ist festgelegt, dass sich die Zahl der beanspruchbaren Urlaubstage mit zunehmendem Lebensalter erhöht. Gemäß Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift hatten Beschäftigte bislang bis zum vollendeten 30. Lebensjahr einen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen, wohingegen Beschäftigten, die 40 Jahre und älter sind, ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zustand.

Gemäß § 7 Absatz 1 und 2 AGG in Verbindung mit § 1 AGG darf Beschäftigten auch ihr jeweiliges Lebensalter nicht zum Nachteil gereichen. Derartige, unmittelbare Benachteiligungen liegen vor, wenn eine Person aufgrund ihres Alters objektiv weniger gut behandelt wird als eine andere Person, welche sich in einer ähnlichen Situation befindet.

Laut BAG werde in § 26 TVöD eine derartige Ungleichbehandlung vorgenommen. Diese könne auch nicht mit einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Die Regelung im TVöD sei damit unwirksam. Es müsse eine Anpassung der Urlaubsdauer "nach oben" erfolgen. Als Konsequenz daraus stehe damit grundsätzlich allen im öffentlichen Dienst Beschäftigten ein Jahresurlaub von 30 Tagen zu.

Nach Angaben der Gewerkschaft Verdi sind circa 850.000 jüngere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden von diesem Urteil betroffen. Konsequenzen für andere Tätigkeitsbereiche, bei denen bislang noch Staffelregelungen gelten, sind ebenfalls nicht auszuschließen.
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