Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Bankrecht
02.05.2012 / ID: 59041
Politik, Recht & Gesellschaft
Geht ein Bankkunde beim Online-Banking einem sogenannten Pharming-Angriff auf den Leim, muss er womöglich den Schaden selbst tragen. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des BGH mitteilte, gilt dies insbesondere dann, wenn der Kunde beim Log-In mehrere Transaktionsnummern hintereinander eingegeben hat.
BGH, Az. XI ZR 96/11
Hintergrundinformation:
Phishing und Pharming sind häufig genutzte Verfahren von Kriminellen, um an das Geld von Bankkunden zu kommen, die Online-Banking nutzen. Beim Phishing werden gefälschte E-Mails verwendet, die angeblich von der Bank stammen und den Kunden dazu verleiten, seine Zugangsdaten (PIN und TAN) mitzuteilen. Beim Pharming wird der Kunde - etwa über einen Trojaner auf seinem Computer - auf eine gefälschte Internetseite umgeleitet, die den gleichen Zweck verfolgt. Nicht immer trägt die Bank den Schaden. Der Fall: Ein Bankkunde wollte sich auf der Internetseite seiner Bank einloggen. Die Seite öffnete sich wie gewohnt, allerdings kam dann der Hinweis, dass ein Zugriff auf Online-Banking derzeit nicht möglich sei. Der Kunde solle nun zehn Transaktionsnummern (TAN) eingeben. Er folgte der Anweisung. Es handelte sich jedoch um eine gefälschte Website, deren Urheber nun mit Hilfe der TANs 5.000 Euro vom Konto des Kunden ins Ausland überwies. Der Täter konnte nicht ermittelt werden. Der Kunde verklagte die Bank auf Schadenersatz. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten der Bank. Der Bankkunde habe wissen müssen, dass die Forderung, mehrere TAN-Nummern hintereinander einzugeben, ohne dass überhaupt ein Überweisungsvorgang laufe, ein sicheres Anzeichen für einen Betrug sei. Vor einem solchen Vorgehen habe dieselbe Bank alle ihre Kunden auf ihrer Log-In-Seite gewarnt. Durch sein fahrlässiges Verhalten sei sein Anspruch auf Auszahlung der 5.000 Euro erloschen. Als sich der Vorgang im Jahr 2008 ereignet habe, sei das iTAN-Verfahren, bei dem eine Überweisung mit einer bestimmten TAN von einer dem Kunden per Post zugesandten Liste autorisiert werde, noch Stand der Technik gewesen. Die Bank treffe daher kein Mitverschulden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11
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