Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Familienrecht
08.05.2012 / ID: 59910
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Wunsch der Eltern nach einer besseren Ausbildung vor. Eine Vollzeitarbeit darf deshalb nicht zugunsten einer Aus-oder Weiterbildung aufgegeben werden. Aber: Eine Mutter, die schon mit 16 und 18 Jahren ihre Kinder bekommen hat, darf der D.A.S. zufolge eine ungelernte Stelle aufgeben, um eine Erstausbildung nachzuholen. Wenn der Vater die Kinder ernähren kann, muss die Mutter laut BGH während der Ausbildung keinen Unterhalt zahlen.
BGH, Az. XII ZR 70/09
Hintergrundinformation:
Wer für minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist, wird von seinen Zahlungspflichten nicht frei, weil er seine Ausbildung verbessern möchte. Will der Elternteil eine schlecht bezahlte Stelle aufgeben, um eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Studium anzutreten, kann er keine Kürzung seiner Unterhaltspflicht erwarten. Problematisch wird dies, wenn junge Eltern schon während der Schul- bzw. Ausbildungszeit Kinder bekommen und deshalb keine Erstausbildung haben. Ungelernte Tätigkeiten reichen heute oft nicht mehr aus, um sich selbst durchzubringen und Kindesunterhalt zu zahlen. Der Fall: Eine Frau hatte als Schülerin mit 16 und 18 Jahren ihre Kinder bekommen. Nach der Geburt des zweiten Kindes holte sie ihren Hauptschulabschluss nach und arbeitete ungelernt in verschiedenen Bereichen oder war arbeitslos. Nach einigen Jahren erfolgte die Trennung vom Vater. Heute leben die Kinder beim Vater, die jetzt 30jährige Mutter ist unterhaltspflichtig. Sie ging vor Gericht, um eine Jugendamtsurkunde abändern zu lassen, die ihre Unterhaltspflicht festlegte. Denn sie wollte nun ihre schlecht bezahlte Tätigkeit aufgeben, um eine kaufmännische Ausbildung zu machen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof hob nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung für die Zeit ihrer Ausbildung die Unterhaltspflicht auf. Ohne Ausbildung könne die Mutter nur sehr eingeschränkt zum Kindesunterhalt beitragen, obwohl sie immer wieder versucht habe, sich beruflich zu verbessern. Der Vater verdiene genug, um neben der Betreuung der Kinder ohne Beeinträchtigung seines Selbstbehalts auch deren Barunterhalt zu leisten. Es sei jedoch in jedem Einzelfall eine Abwägung zu treffen, bei der auch eine Rolle spiele, wann und warum die Ausbildung begonnen werde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az. XII ZR 70/09
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