Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
15.05.2012 / ID: 60921
Politik, Recht & Gesellschaft
Wurde ein Mieter nach einer Nebenkostenerhöhung zur Zahlung des erhöhten Betrages verurteilt, darf der Vermieter ihm frühestens zwei Monate später wegen Zahlungsverzuges kündigen. Der BGH hat nun der D.A.S. zufolge entschieden, dass diese Mieterschutzregelung bei preisgebundenem Wohnraum nicht gilt!
BGH, Az. VIII ZR 327/11
Hintergrundinformation:
Für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietvertrages muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Gesetz nennt als solchen u. a. einen Zahlungsverzug des Mieters mit zwei Monatsmieten in Folge oder mit einem Betrag, der der Miete für zwei Monate entspricht. Wird der Mieter gerichtlich zur Zahlung einer Miet- oder Nebenkostenerhöhung verurteilt, muss der Vermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch zwei Monate warten, ehe er ihm wegen Zahlungsverzuges kündigt. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Der Fall: Der Vermieter einer öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnung in Hamburg hatte die Betriebskostenpauschale und die Miete erhöht. Der Mieter zahlte weiterhin nur den alten Betrag. Nach Erreichen eines entsprechenden Zahlungsrückstandes kündigte der Vermieter ihm außerordentlich. Vor Gericht unterlag zunächst der Vermieter: Denn die Richter gingen davon aus, dass die genannte Mieterschutzvorschrift auch auf preisgebundene Wohnungen angewendet werden könne. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies diese Ansicht nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zurück. Die Mieterschutzvorschrift über die Wartefrist sei aus anderen Gesetzen in das BGB übernommen worden. Darin sei ihre Anwendbarkeit auf frei finanzierte Wohnungen beschränkt gewesen. Auf preisgebundene Wohnungen könne sie nicht entsprechend angewendet werden. Hier sei die Miete nach oben anderweitig begrenzt und der Mieter ausreichend geschützt. Bei entsprechendem Rückstand sei eine Kündigung ohne Wartefrist bei preisgebundenen Wohnungen zulässig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2012, Az. VIII ZR 327/11
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