Vengrow GmbH & Co. KG: Anleger fürchten um ihre Einlagen
28.06.2012 / ID: 67402
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Anleger der Vengrow Private Equity Fond 01 GmbH & Co. KG fürchten um ihre Einlagen. Die Fondsgesellschaft hatte sich letztmalig am 10.02.2012 an die Anleger gewandt und mitgeteilt, dass die Treuhandgesellschaft HPO Consulting GmbH den Treuhandvertrag gekündigt hat.
Bereits im Januar 2012 wurde mitgeteilt, dass die Liquidation des Fonds eingeleitet wurde und die einzige noch werthaltige Beteiligung an der Nobella AG an den Meistbietenden verkauft werden sollte. Hierbei soll ein Kaufpreis von nur 0,60 Cent pro Aktie erzielt worden sein. Käufer war der Hauptaktionär der Nobella AG. Bereits im Jahre 2010 wurde darauf hingewiesen, dass mit der Vengrow Corporate Finance AG auch die geschäftsführende Kommanditistin des Fonds liquidiert wurde. Der Fond steht nunmehr also ohne Treuhandkommanditistin und ohne Geschäftsführung da. Betroffene Anleger sind berechtigter Weise in Sorge um ihre Einlage, immerhin handelt es sich insgesamt fast um 5 Millionen Euro.
"Bei einem Verkaufserlös von 0,60 Cent je Aktie der Nobella AG kann kein nennenswerter Verkaufserlös zustande gekommen sein", meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der betroffene Anleger der Vengrow GmbH & Co. KG vertritt. "Nach seinen Berechnungen verfügte die Vengrow GmbH & Co. KG über ungefähr 50.000 Stammaktien der Nobella AG. Hieraus ergibt sich dann ein Verkaufserlös von lediglich ca. 30.000,00 Euro. Bezahlt hatte die Vengrow GmbH & Co. KG für die Aktien allerdings 2,5 Millionen Euro, was eine Geldvernichtung sondergleichen bedeutet."
Weiterhin meint Röhlke: "Da auch die anderen Beteiligungen der Vengrow GmbH & Co. KG keine geschäftlichen Erfolge waren, ist mit einem Totalverlust des eingesetzten Geldes zu rechnen. Momentan loten wir für unsere Mandanten derzeit die Möglichkeiten aus, Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Vertriebe geltend zu machen". Röhlke stellt in Aussicht, dass hier möglicherweise Prospektfehler vorliegen, die eine Schadenersatzpflicht auch der Vertriebsgesellschaft nach sich ziehen könnte.
Fazit: Betroffene Anleger sollten einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, da hier hohe Verluste bzw. Totalschäden drohen.
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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