Entfristung schafft Planungssicherheit!
09.07.2012 / ID: 68785
Politik, Recht & Gesellschaft
Düsseldorf, 9. Juli 2012. Weltmeister im Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist der öffentliche Dienst. Mit der Behauptung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs werden Arbeitnehmer über Jahre und Jahrzehnte hinweg in unsicheren Arbeitsverhältnissen belassen.
Hier schafft die erfolgreiche Entfristungsklage für die betroffenen Arbeitnehmer und deren Familien dauerhaft Planungssicherheit. Gerade im öffentlichen Dienst sind Be-fristungen häufig unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: "Die Befristung eines Arbeitsvertrages zur Erprobung ist nicht gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Regelmäßig reichen sechs Monate Erprobungszeit aus." (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Aktenzeichen 7 AZR 85/09)
Damit hat das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt, dass es an dem sachlichen Grund der Erprobung fehlt, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Zeit beim Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeit-geber die für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten des Arbeit-nehmers hinreichend beurteilen kann!
In einem anderen Fall hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, "dass ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis sich auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ein-tritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht." (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10)
So liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber nach Wegfall der Erkrankung des vertretenen Kollegen untätig bleibt.
Kettenbefristungen bei wiederkehrendem oder dauerhaftem Vertretungsbedarf blei-ben zwar zulässig (EuGH, Urteil vom 26.01.2012, Aktenzeichen C-586/10). Aber: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht steigen die Anforderungen an die vom Arbeitsrichter zu überprüfende Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers beim letzten Vertragsabschluss, wenn in der Vergangenheit bereits mehrfach fehlerhaft von einem nur vorübergehenden Bedarf ausgegangen wurde. Das ist ein Indiz dafür, dass auch die erneut getroffene letzte Prognose nicht zutreffend war.
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