Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbraucher-Tipps


19.07.2012 / ID: 70391
Politik, Recht & Gesellschaft

Mobilfunkkunden müssen detailliert beanstanden
Viele Mobilfunkkunden kennen das Gefühl: Wenn die Handyrechnung ins Haus flattert, traut man seinen Augen nicht. Wer glaubt, dass der Anbieter bei der Rechnungsstellung einen groben Fehler gemacht haben muss, sollte dies allerdings detailliert begründen. Einfach nicht zu zahlen und die Rechnung pauschal zu beanstanden, ist keine gute Idee, meinen ARAG Experten. In einem aktuellen Fall hatten die Richter der Klage eines großen Mobilfunkanbieters nämlich stattgegeben, der von seiner Kundin die Zahlung mehrerer nicht beglichener Rechnungen in Höhe von insgesamt 360,11 Euro gefordert hatte. Die Kundin hatte diese Rechnungen zuvor zwar schriftlich beanstandet und behauptet, dass darin Beträge und Tarife auftauchten, die nicht gerechtfertigt seien. Die Beanstandungen der Kundin überzeugten das angerufene Gericht allerdings nicht: Die Dame musste die offenen Rechnungen bezahlen. Sie hatte es versäumt, schlüssig zu begründen, welche einzelnen Rechnungspositionen fehlerhaft sein sollten. Stattdessen habe sie die Gebühren nur pauschal beanstandet. Da der Mobilfunkanbieter seine Rechnung aber in Grundpreis, SMS ins eigene Netz und SMS in andere Netze unterteilt hat, hätte die Kundin konkretisieren müssen, welche Tarife sie infrage stellt. Die Kammer hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (LG Heidelberg, Az.: 1 S 54/11).

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Vorsicht nasse Treppe
Gastwirte müssen für die Sicherheit ihrer Gäste sorgen! Besondere Gefahrenquellen müssen also gekennzeichnet sein. Das ist klar! Die Gäste sollten den gesunden Menschenverstand aber trotzdem nicht an der Wirtshaustür abgeben. Die Sicherungspflicht eines Gastwirtes hat nämlich auch ihre Grenzen. Zum Beispiel, wenn eine Gefahrenquelle eindeutig vor sich selbst warnt. Das erfuhr auch eine Dame, die sich das Handgelenk brach, als sie auf einer Treppe ausrutschte, deren Stufen direkt in den Rhein führten. Wer eine solche Treppe betritt, muss sich der Gefahren bewusst sein, so die ARAG Experten. Dem entsprechend hatte die Klägerin auch wenig Mitleid von Seiten der Richter zu erwarten (OLG Koblenz, Az.: 8 U 1030/10).

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Fiktive Einkommen bleiben statthaft
Geschiedene Eltern, die sich um die Zahlung des Kindesunterhalts drücken wollen, können nicht immer nur auf ein geringes reales Gehalt verweisen. Denn für die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts muss laut ARAG Experten nicht unbedingt das tatsächliche Einkommen, sondern kann auch ein fiktives und somit höheres Einkommen herangezogen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, bestätigte jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in mehreren Beschlüssen (zB: 1 BvR 774/10). Das fiktive Einkommen müsse allerdings objektiv erzielbar sein, betonten die höchsten deutschen Richter. Die zuständigen Gerichte müssen darum bei der Bestimmung des Unterhalts prüfen, ob der Unterhaltspflichtige die persönlichen Voraussetzungen für einen besser bezahlten Job hat und auch ob genügend Arbeitsstellen verfügbar sind. In den verhandelten Streitfällen war dies nicht ausreichend geprüft worden, weshalb die in Trennung oder Scheidung lebenden Väter hier nicht zu höheren Zahlungen gezwungen werden durften.

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