Artikelserie Mobbing im Arbeitsrecht - Teil 7
03.08.2012 / ID: 72525
Politik, Recht & Gesellschaft
Mobbing ist im Arbeitsrecht ein anerkannter Begriff. Wer gemobbt wird, dem sprechen die Arbeitsgerichte bisweilen fünfstellige Summen als Schadensersatz zu. Obwohl Mobbing arbeitsrechtlich eindeutig verboten ist und Schadensersatzansprüche auslöst, gibt es rund ums Mobbing trotzdem viele Fragen. Die Autoren Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor beantworten in einer Artikelserie die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Mobbing.
1. Was ist Mobbing?
2. Was ist Bossing? Wo liegt der Unterschied zum Mobbing?
3. Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung?
4. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, wenn ihn Kollegen mobben?
5. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seine ihn mobbenden Kollegen?
6. Wen sollte der gemobbte Arbeitnehmer verklagten?
Heute: 7. Welche Voraussetzungen hat ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbing? Wann sprechen die Gerichte Schmerzensgeld zu?
8. Wie viel Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer realistischer Weise vor Gericht durchsetzen?
7. Welche Voraussetzungen hat ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbing? Wann sprechen die Gerichte Schmerzensgeld zu?
Ein betroffener Arbeitnehmer, der durch Mobbing krank wird, muss nachweisen, dass die Mobbinghandlungen kausal für die Krankheit (oft ein burn-out Syndrom) war. Es gibt von der Rechtsprechung keine dahingehende Vermutung, dass eine bestimmte Verhaltensweise oder ein bestimmtes Erlebnis im Betrieb zu einer bestimmten Erkrankung (etwa Burn-Out) führt. (Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.9.2010, Aktenzeichen:12 Sa 1115/09)
Der betroffene Arbeitnehmer muss die Mobbinghandlungen minutiös - am besten mit Hilfe eines Mobbingtagebuchs - nachweisen. Ideal sind Zeugen oder Dokumente, mit denen der betroffene Arbeitnehmer das Mobbing nachweisen kann.
Es muss sich nachweisbar um Mobbing handeln. Folgende Voraussetzungen müssen gerichtsfest nachgewiesen werden:
- Mobbinghandlung (siehe Frage 1)
- Fortsetzungszusammenhang, also mehrere systematisch zusammenhängende Aktionen (siehe Frage 1)
- Der Störer muss die negative Auswirkung des Mobbings wollen (d.h. vorsätzlich handeln)
- Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arbeitnehmers durch das Mobbing.
- Die Persönlichkeitsverletzung muss eine gewisse Intensität haben (meistens wenn man durch die Mobbinghandlung psychisch oder physisch erkrankt)
Der Arbeitnehmer muss diese Punkte vor Gericht beweisen, um einen Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können. Da dies nicht ganz einfach ist, empfiehlt es sich, relativ früh Rat von einem Spezialisten (etwa einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen in Mobbingklagen und Schadensersatzklagen versierten Rechtsanwalt) zu holen, um eine Mobbingklage für den Fall gut vorbereiten zu können, wenn der Arbeitgeber das Mobbingproblem nicht lösen oder in den Griff kriegen kann oder will.
Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf http://www.arbeitsrechtler-in.de/mobbing-in-berlin.html.
27.10.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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