Das neue Mediationsgesetz
14.08.2012 / ID: 73715
Politik, Recht & Gesellschaft
Die europäische Mediationsrichtlinie aus dem Jahr 2008 hatte den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 21. Mai 2011 gesetzt, um bestimmte Mindestvorgaben für die Mediation in nationales Recht umzusetzen. Am Ende hat es mehr als ein Jahr länger gedauert, bis das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" in Kraft getreten ist. Denn Bundestag und Bundesrat waren sich über eine wesentliche Frage des Gesetzesentwurfs, die so genannte gerichtsinterne Mediation, uneins. Der daraufhin vom Bundesrat angerufene Vermittlungsausschuss konnte im Juni 2012 eine Einigung erzielen, die sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat angenommen wurde. ARAG Experten erläutern das Gesetz, das nun in Kraft getreten ist.
Mit dem neuen Gesetz werden die verschiedenen Formen der Mediation in Deutschland zum ersten Mal auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zwei Ziele hat der Gesetzgeber dabei vor allem vor Augen gehabt: Zum einen soll das Gesetz den Parteien helfen, ihre Streitigkeiten eigenverantwortlich zu lösen, zum anderen soll es Gerichtsverfahren vermeiden und damit die Justiz entlasten.
Außergerichtliche Mediation
Kernstück des Gesetzes ist das Mediationsgesetz (MediationsG). Es definiert u.a., was "Mediation" und was ein "Mediator" ist und beschreibt dessen wesentliche Aufgaben. Daneben wird erstmalig die Bezeichnung des "zertifizierten Mediatiors" normiert: Als "zertifizierter Mediator" darf sich künftig bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat. Wie diese Ausbildung auszusehen hat, wird das Bundesjustizministerium bestimmen, das im Gesetz ermächtigt wird, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Außerdem begründet das MediationsG eine Verschwiegenheitspflicht des Mediators, für die allerdings Ausnahmen gelten, so etwa wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist.
Güterichtermodell
Die Frage, ob es neben der außergerichtlichen Mediation auch weiterhin eine gerichtsinterne Mediation geben soll, war lange Streitpunkt in den Beratungen. Grund: Die Länder wollten ihre erfolgreich praktizierten Modelle der gerichtsinternen Mediation weiterführen, die zukünftigen Mediatoren witterten kostengünstigere Konkurrenz. Das neue Gesetz stellt klar, dass auch künftig eine gerichtinterne Streitschlichtung möglich ist. Die bislang angewandten unterschiedlichen Modelle wurden in ein sog. Güterichtermodell überführt. Die Bezeichnung des "Mediators" ist allerdings den außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten. Der Güterichter darf beraten, den Parteien Lösungen vorschlagen und - im Unterschied zu den Mediatoren - rechtliche Empfehlungen geben. Urteile darf er nicht fällen, kann aber laut ARAG einen vollstreckbaren Vergleich protokollieren. Die Güterverhandlung vor dem Güterichter wird nur protokolliert, wenn alle Parteien zustimmen.
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