Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
21.08.2012 / ID: 74633
Politik, Recht & Gesellschaft
Wird ein Tierarzt während der Behandlung von einem Hund gebissen, haftet der Hundehalter für den entstandenen Schaden. Denn der Tierarzt hat die Obhut über das Tier nicht vorwiegend aus Eigeninteresse übernommen. Das Oberlandesgericht Celle entschied nach Angaben der D.A.S., dass der Tierarzt in derartigen Fällen jedoch eine Mitschuld haben kann.
OLG Celle, Az. 20 U 38/11
Hintergrundinformation:
Verursacht ein Haustier bei jemand anderem einen Schaden, muss der Tierhalter dafür aufkommen. Dies regelt § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Gefährdungshaftung; der Tierhalter haftet also nicht wegen eines Verschuldens, sondern weil er für die besonderen und typischen Gefahren einstehen muss, die durch sein Tier für andere bestehen. Der Fall: Ein Schäferhund war in einer Tierklinik einer Rektoskopie unterzogen worden. Beim Aufwachen aus der Narkose biss das Tier eine angestellte Tierärztin in beide Unterarme. Die Frau schrie auf und flüchtete aus dem Behandlungsraum. Ihr Chef wurde durch den Schrei aufmerksam. Der Tierarzt ging sofort ins Behandlungszimmer - ohne die ihm auf dem Flur entgegenkommende Frau zu fragen, was passiert war. Er beugte sich über den Kopf des Hundes und wurde in die rechte Hand gebissen. Der Tierarzt verklagte die Hundehalterin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle bestätigte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Tierhalter in derartigen Fällen für Schäden hafte. Es sei für Hunde typisch, dass sie nach einer tierärztlichen Behandlung beim Erwachen aus der Narkose außergewöhnlich reagieren könnten. Dass die Halterin in diesem Moment keinen Einfluss auf das Tier gehabt habe, spiele keine Rolle. Eine Haftung des Tierhalters scheide nur dann aus, wenn eine andere Person aus überwiegendem Eigeninteresse die Obhut über ein Tier übernommen habe. Dies treffe bei jemandem, der beruflich mit den Tieren anderer Leute umgehe, wie ein Tierarzt oder ein Hufschmied, nicht zu. Den Tierarzt treffe hier allerdings ein Mitverschulden von 50 Prozent, da er nach dem Schrei der Tierärztin Vorsichtsmaßnahmen hätte treffen müssen und sich nicht direkt über den Kopf des Hundes hätte beugen dürfen.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az. 20 U 38/11
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