Pressemitteilung von Heinz Josef Simons

Fehlerhafte Anlageberatung: Kick back-Rechtsprechung des BGH erstmals auf freie Finanzberater ausgeweitet


21.01.2013 / ID: 97508
Politik, Recht & Gesellschaft

(Bremen, 11. Januar 2013) Unter dem Aktenzeichen 2 O 158/12 hat das Landgericht (LG) Berlin den Finanzvertrieb X AG zu rund 30.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Mit dieser Entscheidung wurde das so genannte Kick back-Urteil des BGH erstmals auf einen freien Finanzvertrieb ausgeweitet. Das Berliner Landgericht attestierte einem X AG-Mitarbeiter fehlerhafte Anlageberatung. Bei der Vermittlung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds "BAC Life Trust 6 GmbH & Co. KG" war der Klägerin die Provisionshöhe, die der Finanzvertrieb für die Vermittlung von Fondsanteilen erhalten hatte, verschwiegen worden.

"Obwohl es vor dem LG Berlin um einen Einzelfall ging, dürfte die Entscheidung positive Folgen für tausende Investoren haben, die sich auf Empfehlung von freien Finanzvertrieben an Geschlossenen Fonds beteiligt hatten und sich nun erheblichen Verlusten gegenüber sehen", erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Das Landgericht Berlin klassifizierte den freien Finanzvertrieb X AG als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, "auf das die Kick back-Rechtsprechung des BGH anzuwenden ist", betont Gieschen. Grundsätzlich müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Banken bei der Vermittlung von Anteilen an Geschlossenen Fonds ihre Kunden über erhaltene Rückvergütungen, so genannte Kick-backs, informieren(Urteil vom 15. April 2010, Az.: III ZR 196/09).

Im vorliegenden Fall hatte der Finanzvertrieb X AG eingeräumt, für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision in Höhe von 7,5 Prozent der Zeichnungssumme erhalten zu haben. In seiner Urteilsbegründung verwies das Landgericht Berlin darauf, der beklagte Finanzvertrieb X AG habe "letztendlich selber eingeräumt", dass die Anlegerin und Klägerin nicht über die Höhe der Provision informiert worden war.

Die Klägerin wiederum hätte nach eigenen Angaben im Wissen einer hohen Provision die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet. Und sich stattdessen für ein Investment entschieden, das zum Einen sicher sein und zum Anderen mindestens vier Prozent Zinsen im Jahr abwerfen sollte. Die bei der Fondsbeteiligung in Aussicht gestellte Rendite von 19 Prozent im Jahresschnitt sei jedoch mit einer sicheren Anlagestrategie nicht zu erzielen.

"Praktisch alle Lebensversicherungsfonds des Anbieters BAC, Berlin Atlantic Capital, sind für Investoren eine finanzielle Katastrophe", erklärt KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen. Deshalb rät er betroffenen Anlegern, schnellst-möglich - falls noch nicht passiert - Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen. "Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit erheblich, den finanziellen Schaden zu begrenzen oder die Verluste zu vermeiden."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Für Rückfragen:
Jens-Peter Gieschen, Partner
KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
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