Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbrauchertipps zur EM


Sport & Events

Kicken auf Gemeinschaftsflächen
Das EM-Fieber hat Deutschland fest im Griff! Da möchte Papa, der vor 30 Jahren Ersatzspieler in der Klassenmannschaft war auch gerne zeigen, was er kann. Oft machen sich auch Fernsehzuschauer nach dem Spiel Luft und nutzen dafür gerne Gemeinschaftsflächen einer Hausgemeinschaft zum lautstarken Austoben und Kicken, etwa im Hinterhof. Solange es sich bei den Hobby-Fußballern um Kinder handelt, sind die Gerichte oft großzügig - jedenfalls dann, wenn es in der Nähe keinen geeigneten Bolzplatz gibt. Die Nachbarschaft müsse die Lärmbelästigung hinnehmen. Lärm sei auf Grund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar befanden zum Beispiel auch die Richter des Oberlandesgerichts in Düsseldorf. Bei erwachsenen Kickern drücken die Gerichte aber eher selten ein Auge zu. ARAG Experten raten in einem solchen Fall, alle Nachbarn zu einem Freundschaftsturnier einzuladen, denn wer selber mitspielt wird sich nicht beschweren (LG Berlin, Az.: 61 S 288/1985 und LG München, Az.: 1 T 14129/88 und OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 51/95).

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Wenn die Kleinen (und Großen) das Fußballfieber packt
Globale Ereignisse in Sachen Fußball animieren kleine und große Kicker regelmäßig, selber lautstark dem runden Leder nachzujagen. Die wenigsten haben einen für solche Zwecke zugelassenen Bolzplatz im Garten. Kicken auf der Straße - sofern es keine Spielstraße ist - oder mit Nachbars Garagentor als Ziel ist aber laut ARAG Experten keine gute Idee. Paragraph 31 der Straßenverkehrsordnung regelt ganz eindeutig, "Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt." Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Die Regelung gilt nämlich nicht, "soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist". Wer während der EM dem Fußballfieber aber derart verfällt, dass er das Kicken auf der Straße nicht lassen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

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Fußball und Bratwurst
Das gemeinsame Fußballschauen macht erst dann so richtig Spaß, wenn nicht nur der Ball im Tor sondern auch die Bratwurst auf dem Teller landet. Der beim Grillen im Garten entstehende Qualm gilt als ortsüblich und muss in der Regel von den Nachbarn hingenommen werden. Anders ist dies, wenn sich das Nachbarhaus in unmittelbarer Nähe zum Grill befindet und Qualm und Gerüche des Grillens deshalb direkt in das Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Es sind laut ARAG Experten die widerstreitenden Rechte der Betroffenen, nämlich die dem Grundgesetz zu entnehmende allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des grillenden Nachbarn einerseits und das Recht auf einen ungestörten Gebrauch seines Hauses, also des Eigentums (Art. 14 GG), andererseits im Einzelfall abzuwägen und angemessen ins Verhältnis zu setzen. Die Richter haben auch bei solch nachbarlicher Nähe das Grillen nicht untersagt, sondern nur auf zwei Mal im Monat während des Sommers eines Kalenderjahres, in der Regel von Mai bis September, also insgesamt zehn Mal pro Kalenderjahr beschränkt (AG Westerstede, Az.: 22 C 614/09).

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