Auf vier Rädern in den Osterurlaub
04.04.2025
Tourismus & Reisen

Eins der größten Risiken, mit dem Auto in den Urlaub zu fahren, ist ein möglicher Unfall. Was raten Sie Urlaubern, bei denen es gekracht hat?
Tobias Klingelhöfer: Die wichtigste Regel lautet: Kein Schuldanerkenntnis abgeben und die Polizei rufen. In der Wartezeit sollten Betroffene die Unfallstelle und einzelne Details der Schäden fotografieren. Falls es Zeugen gibt, rate ich, sich deren Kontaktdaten geben zu lassen. Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, sollte man den Unfallgegner nach der "Grünen Versicherungskarte" fragen (englisch: Green Insurance Card), die man übrigens auch im Ausland immer dabeihaben sollte. Sie dient als Nachweis dafür, dass das Fahrzeug auch im Ausland versichert ist. Die Karte wird von der Haftpflichtversicherung ausgestellt oder kann im Internet heruntergeladen werden.
Zudem sollte ein Unfallprotokoll erstellt werden, in dem vor allem das Kennzeichen des Unfallgegners und dessen Herkunftsland sowie Schadenstag und -ort notiert werden sollten. Es gibt ein Muster, den "Europäischen Unfallbericht" . Er ist in mehreren Sprachen kostenlos im Internet verfügbar oder wird Kunden auch von Versicherungen angeboten. Er kann sogar in Großbritannien genutzt werden.
Welchen Stellen muss man den Schaden melden?
Tobias Klingelhöfer: Innerhalb einer Woche muss man einen Schaden der eigenen Autohaftpflichtversicherung melden, auch wenn der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich zu sein scheint. Zeitnah nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollte dann auch die Schadensregulierung organisiert werden. Über den Zentralruf der Autoversicherer (Bundeseinheitliche Nummer: 0800/250 260 0, aus dem Ausland +49 40 300 330 300) kommen Betroffene in Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners.
Ein anderes Risiko bei Autoreisen ist der Einbruch ins Fahrzeug oder gleich der Diebstahl des Wagens. Wie kann man Langfingern das Leben schwer machen?
Tobias Klingelhöfer: Natürlich sollte der Wagen möglichst nicht in dunklen Ecken abgestellt werden, sondern in Parkhäusern oder zumindest in gut beleuchteten Straßen. Auch bei kurzen Stopps, bei denen man sich gar nicht weit vom Fahrzeug entfernt, sollte der Schlüssel immer mitgenommen und der Wagen verriegelt werden. Selbst wenn der Pkw nicht gleich gestohlen wird: Auch ein aufgebrochenes Auto und der Diebstahl des Inhalts sorgen für Ärger. Daher rate ich, weder Gepäck noch Wertgegenstände im Auto zu lassen, auch wenn das Ausräumen zum Beispiel bei nur einer Zwischenübernachtung lästig erscheint. Wagenpapiere gehören natürlich nicht ins Handschuhfach oder hinter die Blende, sondern in die Brieftasche des Halters oder des Fahrers.
Ist der schlimmste Fall eingetreten, tritt zwar die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein, allerdings nur für das Auto selbst sowie fest verbaute Teile, nicht aber für Handtaschen & Co. Hier leistet unter Umständen die Hausratversicherung. Damit die Versicherung in Aktion treten kann, sollte sofort Anzeige bei der Polizei gestellt werden. Wo der Versicherungsschutz überhaupt greift, hängt vom Geltungsbereich der Police ab. Meistens schließt sie das europäische Ausland sowie die außereuropäischen Regionen ein, die zur Europäischen Union gehören. Zur Sicherheit sollte man dies vor einer Reise noch einmal überprüfen, ebenso wie den Schutzbrief. Denn über ihn können Ausgaben für eine Weiterreise oder den Rücktransport abgerechnet werden. Bevor man diese antritt, sollte man sie unbedingt mit der Versicherung absprechen. Andernfalls kann man eventuell auf den Kosten sitzen bleiben. Übrigens: Sollte das Auto innerhalb eines Monats wieder auftauchen, so bekommt der Halter es nur dann zurück, wenn praktischer sowie finanzieller Aufwand für einen Rücktransport für die Versicherung zumutbar sind.
Viele erfahrene Auto-Urlauber investieren ja in eine Dachbox. Welche Gefahren lauern hier?
Tobias Klingelhöfer: Mit einer Dachbox ist vor allem eine besonders umsichtige und angepasste Fahrweise verbunden. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass Autofahrer sicherstellen und vor jeder Fahrt prüfen müssen, dass bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung alle Gegenstände im und am Fahrzeug so gesichert sind, dass sie nicht verrutschen oder umfallen können. Das gilt auch für die Dachbox selbst. Aber es lauert eine weitere Gefahr: Werden Gepäckboxen aufgebrochen, ist zwar die Box selbst über die Teilkaskoversicherung abgesichert, nicht aber ihr Inhalt. Werden Kleidung und andere Dinge daraus gestohlen, kommt die Hausratversicherung dafür auf, vorausgesetzt, die Dachbox war nachweislich verschlossen und das Fahrzeug stand in einer Garage oder auf einem ähnlich bewachten Parkplatz. Beschädigungen, die während der Fahrt durch die Dachbox an anderen Fahrzeugen entstehen, sind in der Regel über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Ok, dann vielleicht doch besser einen Mietwagen am Urlaubsort nehmen. Was ist dabei zu beachten?
Tobias Klingelhöfer: Bei der Suche nach einem Mietwagen gilt: Je früher, desto günstiger. Dabei sollte man vor allem auf im Preis enthaltene Leistungen achten, wie z. B. Versicherungsschutz, Kilometerbegrenzung, Höhe der Selbstbeteiligung oder Zusatzfahrer. Und genau hinsehen bei Extras, die unter Umständen teuer dazugebucht werden müssen. Dazu gehören oft Navigationssysteme, Klimaanlagen, Kindersitze oder Versicherungen. Um eine doppelte Versicherung zu vermeiden, sollten Inhaber einer Kreditkarte prüfen, ob bereits ein entsprechender Versicherungsschutz über die Karte besteht. Auch in puncto Versicherung rate ich zu einem Blick ins Kleingedruckte: Schäden durch Vandalismus, Glasbruch oder am Unterboden sind nicht immer gedeckt.
Und aufgepasst: Wer online einen Mietwagen reserviert, hat kein gesetzliches Widerrufsrecht. Es kommt dann auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters an, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Wer im Voraus bezahlt hat, sollte unbedingt pünktlich bei der Verleih-Station sein. Ansonsten könnte der Anbieter die Verspätung als sogenannte "No-Show" werten, die ganze Miete einbehalten und das Fahrzeug wegen des Nichterscheinens weitervermieten. Dabei ist es egal, ob die Airline oder ein Dritter für die Verspätung verantwortlich sind.
Oft ist der Zustand von gemieteten Fahrzeugen ja nicht gerade vertrauenerweckend. Auf was muss man bei der Übernahme achten?
Tobias Klingelhöfer: Alle vorhandenen Schäden müssen in das Übernahmeprotokoll aufgenommen werden, ansonsten könnte man später für fremd verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Fotos von diesen Schäden können später helfen. Urlauber sollten unbedingt eine Kopie des Protokolls verlangen. Auch bei Rückgabe des Autos muss der Fahrzeugzustand dokumentiert werden. Ich rate davon ab, das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten abzugeben. Erstens gibt es so kein überprüfbares Rückgabeprotokoll, zweitens werden Urlauber möglicherweise für Schäden verantwortlich gemacht, die sie gar nicht verursacht haben.
Wie verhält es sich mit Bußgeldern aus dem Ausland? Kann man Knöllchen getrost ignorieren?
Tobias Klingelhöfer: Davon rate ich unbedingt ab! Rechtskräftige Bußgeldbescheide aus EU-Ländern können ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist bereits dann möglich, wenn das Bußgeld zusammen mit den Verwaltungskosten diese Grenze überschreitet. Da die Bußgelder im Ausland oft wesentlich höher als in Deutschland ausfallen, kann das auch schon bei einem harmlosen Parkverstoß der Fall sein. Mit Österreich besteht ein Sonderabkommen - Bußgelder aus diesem Land können bereits ab 25 Euro eingezogen werden.
Teuer kann es auch werden, wenn Vignetten für mautpflichtige Autobahnen bei unseren Nachbarn ignoriert werden. Alpine Urlauber möchte ich deshalb daran erinnern, dass seit 1. Februar in Österreich und der Schweiz ausschließlich die neuen Vignetten für 2025 anerkannt werden. Digitale Vignetten können über die Portale vignetteoesterreich.de oder vignette-schweiz.com beantragt werden. Sie werden in der Regel innerhalb von ein bis zwei Stunden digital geliefert. Die Klebe-Version ist an grenznahen Tankstellen erhältlich.
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