ARAG Verbrauchertipps
10.07.2012 / ID: 68925
Tourismus & Reisen
Leben, wo andere Urlaub machen
Das klingt nach Entspannung, Glück und purem Luxus. Für viele Menschen und besonders für Senioren wird ein Leben auf dem Campingplatz aber zur unfreiwilligen Sparmaßnahme. Dabei ist laut Campingplatzverordnung der Länder das dauerhafte Wohnen auf Campingplätzen grundsätzlich untersagt. Besteht jedoch Einigkeit zwischen einem Campingplatzbetreiber und der zuständigen Stadtverwaltung, kann aus dem Campingplatz eine dauerhafte offizielle Wohnadresse werden, so ARAG Experten. Ob beim gewählten Ganzjahrescampingplatz das Anmelden eines Erstwohnsitzes erlaubt ist, muss im Zweifelsfalle beim Meldeamt oder der Campingplatzleitung nachgefragt werden. Ist dies der Fall, kann der Mieter einer Parzelle des Campingplatzes sich dann zunächst bei der Kommune und anschließend bei der Stadtverwaltung anmelden.
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Hotelbewertungen im Internet
Hotelbewertungen auf speziellen Internetplattformen im Internet erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Sicherlich ist es interessant, vor der Buchung zu erfahren, ob die Urlauber in der Vergangenheit mit der Unterbringung zufrieden waren. ARAG Experten geben aber zu bedenken, dass niemand kontrollieren kann, wer tatsächlich hinter so einer Bewertung steckt und auf dem betreffenden Portal einen Kommentar hinterlässt. So wurden z.B. von Verbraucherschützern schon Testtexte platziert, bei denen lange unentdeckt blieb, dass sie frei erfunden waren. Auch professionelle Fälscher wurden enttarnt, die gegen Bezahlung Hotelbewertungen schrieben - sowohl positive für den zahlenden Hotelier als auch negative über seine Konkurrenz. Von allzu überschwänglichen Erfahrungsberichten - ob negativ oder positiv - sollt man sich also nicht beeinflussen lassen.
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Mitbringsel müssen verzollt werden
Wer seinen Urlaub in diesem Jahr außerhalb der EU verbringt, sollte bei der Rückkehr genau darauf achten, ob beim heimatlichen Zoll der rote oder der grüne Durchgang der richtige ist. Souvenirs aus Drittländern müssen nämlich unter Umständen verzollt werden. Das gilt zwar nicht für die bunten Mokkatassen aus der Türkei oder die obligatorische Mickey Maus aus Disney-World. Für Mitbringsel die den Wert von 430 Euro (bei Flugreisen) und damit die Freigrenze übersteigen, müssen allerdings Einfuhrabgaben entrichtet werden, erinnern die ARAG Experten. Wird mit teuren Andenken aus dem Urlaubsland im Koffer der grüne Durchgang für anmeldefreie Waren durchschritten, liegt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zumindest leichtfertige Steuerverkürzung vor; und das zieht unweigerlich Sanktionen nach sich. Die Richter gingen bei dem Urteil davon aus, dass Reisenden die Gepflogenheiten an internationalen Flughäfen geläufig sind (FG Düsseldorf, Az.: 4 K 120/11 Z).
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